Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung während der Probezeit

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anschluß an BAG AP Nr. 11 zu § 620 BGB

Probearbeitsverhältnis:

In der Vereinbarung einer Probezeit liegt regelmäßig auch die stillschweigende Absprache der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist. Während einer sechsmonatigen Probezeit kann einem Angestellten somit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Normenkette

BGB § 622 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 04.09.1985; Aktenzeichen 1 Ca 383/85)

 

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 04. September 1985 – 1 Ca 383/85 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

3.) Von der Zulassung der Revision wird abgesehen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen zustandegekommene Probearbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum 31. Juli 1985 oder mit einer Frist von sechs Wochen zum 30. September 1985 gekündigt werden konnte. Mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 04. September 1985 (Bl. 14 ff d.A.) wies das Arbeitsgericht Fulda die Klage ab. In dem erstinstanzlichen Urteil wird die Auffassung vertreten, eine Kündigung mit der Mindestkündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende sei statthaft gewesen. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren weiter mit der zulässigerweise eingelegten und auch ordnungsgemäß begründeten Berufung. Das Ziel des Rechtsmittels ergibt sich aus dem im Termin vom 10. Juli 1986 vom Kläger gestellten Antrag, nämlich

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Fulda vom 04. September 1985 festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zum 30. September 1985 beendet worden ist.

Die Beklagte bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Im übrigen wird auf den schriftsätzlichen Sachvortrag der Parteien Bezug genommen.

Die Berufung ist nicht begründet.

§ 622 Absatz 1 Satz 1 BGB sieht eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres vor. Diese Kündigungsfrist stellt jedoch nur dispositives bzw. tarifdispositives Recht dar, wie sich aus § 622 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 BGB ergibt. Außerhalb tariflich vereinbarter Kündigungsfristen ist im Anwendungsbereich des § 622 BGB für Angestellte nur die Mindestfrist von einem Monat zum Monatsende unabdingbar. Insoweit ist § 622 BGB zwingendes Recht.

Bei Probearbeitsverhältnissen ist in der Regel anzunehmen, daß mit der Vereinbarung einer Probezeit auch die stillschweigende Absprache der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist verbunden ist. Die Vereinbarung, daß die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit darstellen, kann bei der heutigen Gesetzeslage nahezu keinen anderen rechtlich relevanten Sinn mehr haben als die Festlegung der nach dem Gesetz zulässigen Mindestkündigungsfrist (so das BAG in AP Nr. 11 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis).

Darin liegt kein Widerspruch zu der vertraglichen Absprache, daß Kündigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sein sollten. Während der Probezeit sollte eben – einen anderen Inhalt kann die Probezeitklausel nicht haben – die gesetzlich erlaubte Mindestfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gelten.

Da der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts zuzustimmen ist und das hier zu beurteilende Arbeitsverhältnis nicht unter die Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes fällt, weil es noch nicht sechs Monate bestanden hatte, konnte der Berufung nicht stattgegeben werden. Das Rechtsmittel war mit der Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO abzuweisen. Die Kammer hält einen Anlaß zur Zulassung der Revision (§ 72 Absatz 2 ArbGG) nicht für gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI968654

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