Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Versetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist arbeitsvertraglich festgelegt, dass die Zuweisung von Tätigkeiten nach Rückversetzung eines im Ausland eingesetzten Arbeitnehmers nach Deutschland nicht durch Direktionsrecht erfolgen kann, sondern einer vertraglichen Vereinbarung bedarf, so ist eine einseitige Maßnahme der Arbeitgeberin unwirksam. Vielmehr bedarf es einer Änderungsvereinbarung und ggfls. einer Änderungskündigung.

 

Normenkette

KSchG § 2; GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.09.2013; Aktenzeichen 19 Ca 2119/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. September 2013, 19 Ca 2119/13 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen vom 05. März 2013 sozial ungerechtfertigt ist.

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 14. Februar 2013 auf die Position Referent Revenue Accounting (Revenue Integrity), AT2 bei FRA XE/I in D unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach Teilklagerücknahme und Teilerledigungserklärungen noch über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und um einen Beschäftigungsanspruch.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 168 bis 171R d.A.). Dies erfolgt mit folgenden Ergänzungen:

Der Auslandsarbeitsvertrag der Parteien vom 20. November 2006 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 2013, Anlagenband) lautet unter Nr. 1:

1. Vertragsdauer

1.1. Dieser Vertrag tritt mit Beginn des tatsächlichen Auslandseinsatzes in Kraft. Er ersetzt den bisherigen Auslandsarbeitsvertrag vom 18.09.2003. Der Vertrag tritt mit Datum der tatsächlichen Rückversetzung ins Inland außer Kraft und wird zu diesem Zeitpunkt durch einen neuen Inlandsanstellungsvertrag ersetzt.

1.2 Einsatzort und Dauer der Auslandstätigkeit ergeben sich aus dem Entsendungsvertrag.

Er lautet unter Nr. 11:

11. Vergütungssicherung

Kann der Mitarbeiter nach mindestens einjähriger Beschäftigung wegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) oder nach mindestens zweijähriger Beschäftigung wegen einer anerkannten Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) seine bisherige Tätigkeit nur noch eingeschränkt wahrnehmen oder wird ihm deshalb eine geringwertigere Aufgabe übertragen, wird seine letzte Vergütung ohne leistungsorientierte variable Bestandteile vom Unternehmen weitergezahlt. Leistungen, die der Mitarbeiter wegen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit von dritter Seite erhält oder zu beanspruchen unterläßt, werden angerechnet.

Die Möglichkeit einer Rückversetzung bleibt davon unberührt. In diesem Fall richtet sich die Vergütung nach der letzten Deutschen Vergleichsvergütung (Ziff. 5).

Der in Nr. 1.1. erwähnte bisherige Auslandsarbeitsvertrag der Parteien vom 18. September 2003 (Bl. 340 f d.A.) lautet auszugsweise:

1. Vertragsdauer

1.1. Der Auslandsarbeitsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Mitarbeiter zum Arbeitsantritt am ausländischen Einsatzort eintrifft.

1.2. Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Inlandsarbeitsvertrag. Bei Beendigung der Auslandstätigkeit wird dieser Vertrag wieder durch einen neuen Inlandsarbeitsvertrag ersetzt.

Dieser Vertrag tritt mit Ablauf desjenigen Tages außer Kraft, der dem Inkrafttreten des neuen Inlandsarbeitsvertrag mit dem Unternehmen vorangeht.

1.3. Einsatzort und Dauer der Auslandstätigkeit ergeben sich aus dem Entsendungsvertrag.

...

11. Rückkehrklausel/Beendigung

11.1. Nach Beendigung des Auslandseinsatzes hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Vergütung in Höhe seiner letzten im Ausland geltenden Deutschen Vergleichsvergütung (Ziff. 10).

11.2. Neuer Einsatzort und Tätigkeitsbereich werden bei Beendigung der Auslandstätigkeit vereinbart. Dabei werden die Fähigkeiten und Leistungen des Mitarbeiters sowie die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben während des Auslandseinsatzes unter Berücksichtigung der dann gegebenen betrieblichen Möglichkeiten beachtet.

Der dem Einsatz des Klägers als CAS GU in A zugrunde liegende Entsendungsvertrag der Parteien vom 5. Februar 2010 (Bl. 20 d.A.) lautet in Nr. 4:

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des geschlossenen Auslandsarbeitsvertrages in der Fassung vom 18.09.2003.

Diese zwischen den Parteien bestehenden Vertragsformulare waren von der Beklagten vorformuliert.

Den Änderungskündigungen vom 1. März 2013 (Bl. 22 f d.A.) und 5. März 2013 (Bl. 24 f d.A.) war jeweils als Änderungsangebot der hiermit in Bezug genommene Vertragsentwurf beigefügt (Anlage B 21 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 2013, Anlagenband).

Nr. 2 des Auslandsarbeitsvertrages vom 20. November 2006 lautet:

2. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag

Während der Geltungsd...

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