Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Zeiten der Arbeitsbereitschaft im DRK-Bereich
Leitsatz (amtlich)
Verlängerungen der regelmäßigen Arbeitszeit, welche unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Roten Kreuzes vom 31.1.1984 (TV-DRK), d. h. bei regelmäßigem Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, in bestimmtem Umfange angeordnet werden können, sind nach § 21 Abs. 3 TV-DRK mit der Vergütung für die regelmäßige Arbeitszeit der Angestellten abgegolten. Eine andere Beurteilung erscheint nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28.1.1981 – Az. 4 AZR 892/78 –) nicht möglich.
Normenkette
TV-DRK § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.01.1986; Aktenzeichen 2 Ca 5576/86) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Wiesbaden vom7.1.1986 – Az.: 2 Ca 5576/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 7.1.1986 (Bl. 37 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese, ihm ausweislich des Eingangsstempels am 18.3.1986 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 38/39 d.A.) gleichfalls verwiesen wird, hat der Kläger mit einem am 21.4.1986 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach rechtzeitiger Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21.6.1986 – mit einem weiteren, am 23.6.1986 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet.
Darin wendet sich der Kläger gegen die klage abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche bei Überprüfung der einschlägigen Tarifvorschriften nicht haltbar erscheine.
Zur näheren Begründung hierfür bezieht sich der Kläger insbesondere auf ein gegenteiliges Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 9.5.1985, worin die Ansicht vertreten wird, daß einem DRK-Rettungssanitäter Jeder über 40 Wochen-Stunden hinaus abgeleistete Dienst wie Arbeitszeit zu vergüten sei (Bl. 71–86 d.A.). Wie der Kläger ergänzend ausführt, muß auch die Überstunden-Regelung des § 18 des TV-DRK als Anspruchsgrundlage entfallen, weil jene Vorschrift nur die regelmässige Arbeitszeit, nicht aber eine regelmässig verlängerte Arbeitszeit betreffe.
Des weiteren macht der Kläger – anhand einer Übersicht des effektiven Transportaufkommens beim Beklagten in den Monaten Jan. bis Sept. 1985 (Bl. 60/61 d.A.) – geltend, während des Klage Zeitraums habe eine Arbeitsbereitschaft im Rechtssinne, welche ohnehin niemals im Umfange von durchschnittlich 2 Stunden angefallen sei, schon deshalb nicht vorgelegen, weil zwischen den einzelnen Einsätzen einschließlich ihrer Vor- und Nacharbeiten regelmässig nur sog. Splitterzeiten auf getreten seien. Letzteres habe nicht nur für den Krankenwagen-Dienst zu gelten, den er jeweils an drei Tagen der Kalenderwoche verrichten müsse, sondern auch für den Notarztwagen-Dienst, auf welchen die restliche Arbeitszeit je Woche entfalle. Handele es sich aber im wesentlichen um effektiv abgeleistete Arbeitszeit, so müsse auch ein entsprechender Vergütungsanspruch bejaht werden.
Der Kläger beantragt daher,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.038,03 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und hebt nochmals hervor, daß die regelmässige Arbeitszeit i. S. des § 14 TV-DRK, wozu auch die dort näher geregelten Verlängerungszeiten zählten, gem. § 21 Abs. 3 TV-DRK mit der hierfür gewährten Vergütung abgegolten sei. Dies folge bereits aus der Überschrift des § 14 TV-DRK (Regelmässige Arbeitszeit) und stimme auch mit der Vorschrift des § 15 BAT überein; eine etwa andere Regelungsabsicht der Tarifparteien hätte mithin im Tarifwerk entsprechend zum Ausdruck gelangen müssen. Im übrigen verweist die Beklagte auf diverse, auch höchstgerichtliche Entscheidungen, welche ihren Rechts Standpunkt jeweils bestätigten.
Unabhängig davon tritt der Beklagte dem Tatsachenvorbringen des Klägers zum Umfang und Rechtscharakter der anfallenden Arbeitsbereitschaft mit umfänglichen Auswertungen seiner persönlichen Dienst- bzw. Einsatzzeiten (Bl. 100/101, 130–140 d.A.) substantiiert entgegen. Aus der eigenen Auflistung des Klägers ergebe sich eindeutig, daß an jedem einzelnen Arbeitstag eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden angefallen sei; ebenso seien sog. Splitterzeiten, welche nur anfielen, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen weniger als 10 Minuten betrage, hierbei auszuschließen.
Abschließend stellt der Beklagte noch klar, daß anfällige Nebenarbeiten wie z. B. das Warten der Krankenwagen, das Desinfizieren der Liege...