Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialkassentarifverträge. Bau. Sanierung von Steinfußböden u. a. mittels Diamantschleifgeräten und anschließendem Aushärten der Oberfläche;. Tarifkonkurrenz VTV / BRTV-Bau. RTV – Gebäudereiniger
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 458/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13.03.2001 – 2 Ca 458/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifvertragliche Auskunftsansprüche.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nimmt der Kläger die Beklagte auf Erteilung tarifvertraglicher Auskünfte betreffend Arbeiter und Angestellte für den Zeitraum Januar 1997 bis Dezember 1999 nebst bedingter Entschädigungszahlung in Anspruch.
Die Beklagte ist 1997 gegründet worden. Sie ist hervorgegangen aus einer auf Reinigung und Versiegelung von Steinflächen spezialisierten Abteilung der Firma B. Gebäudereinigung, die ihrerseits seit 1897 im Gebäudereinigungsbereich tätig ist. Seit 05.07.2000 ist die Beklagte mit dem Gebäudereinigerhandwerk in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer M. eingetragen. Ihr technischer Betriebsleiter ist Gebäudereiniger-Meister. Im Handelsregister ist als Gegenstand des Unternehmens das Schleifen und Kristallisieren von Natur- und Kunststeinböden eingetragen.
Im Betrieb der Beklagten wurden in den Kalenderjahren des Klagezeitraums, arbeitszeitlich jedenfalls weit überwiegend, ältere Natur- und Kunststeinflächen in und an Gebäuden, insbesondere Fußböden und Treppen sowie Fassaden, mittels Diamantschleifscheiben in mehreren aufeinander folgenden, zunächst grobe und danach immer feinere Körnungen einsetzenden Arbeitsgängen im Bereich von kaum mehr als 1/10 Millimeter abgeschliffen und anschließend unter Einsatz von Säure (Fluatieren/Kristallisation) und Druck an der geschliffenen Oberfläche wieder zum Aushärten gebracht.
Der Kläger hat gemeint, bei diesen Arbeiten handele es sich um solche, die der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienten im Sinne der Geltungsbereichsregelungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (VTV), so dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum tarifunterworfen und auskunftspflichtig gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 |
wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1997 bis Dezember 1999 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen sind; |
1.2 |
die Beklagte zu verurteilen, ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGBVI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in der damals geltenden Fassung in den Monaten Januar 1997 bis Dezember 1999 im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, und welche Zusatzversorgungsbeiträge in diesen Monaten angefallen sind; |
die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Antrag zu 1.1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: DM 76.400,00;
die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Antrag zu 1.2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: DM 1.620,00.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat unter Vorlage einer Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks vom 26.07.2000 gemeint, die von ihr ausgeführten Arbeiten seien solche des Gebäudereinigerhandwerks und als Reinigungsarbeit keine bauliche Leistungen im Sinn des VTV. Die Beklagte hat vorgetragen, diese Arbeiten erfolgten insbesondere nicht aus statischen oder bautechnischen Gründen, sondern um Flecken zu entfernen, dem optischen Verfall infolge Verschmutzung und Abstumpfung entgegenzuwirken, die Bodenstruktur wieder zu schließen und eine optisch edle, also saubere und dauerhaft glänzende Oberfläche wieder zu erzielen. Die Flächen blieben dagegen auch ohne d...