Verfahrensgang
ArbG Wetzlar (Urteil vom 14.08.2000; Aktenzeichen 3 Ca 93/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 14. August 2000, Az.: – 3 Ca 93/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Wege eines Konkurrentenstreitverfahrens.
Die unverheiratete, 46 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01.8.1969 bei dem beklagten Land Hessen, in der Dienststeile Finanzamt … als Verwaltungsangestellte angestellt. Sie wurde dem Sachgebiet Finanzkasse zugeteilt, zunächst als zweite Mitarbeiterin in der Abteilung „unbarer Zahlungsverkehr”. Anfang der 80er Jahre rückte sie auf die Stelle als erste Mitarbeiterin nach, nachdem der vorherige Stelleninhaber ausgeschieden war. Ihre Tätigkeit umfasst die Bearbeitung sämtlicher unbar ein- und ausgehender Zahlungen und die tägliche Abrechnung mit den Vollziehungsbeamten. Es müssen die Kontogegenbücher der Kreditinstitute geführt werden. Sie erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a/1b zum BAT.
In dem Zeitraum vom 01.3.1992 bis zum 30.9.1992 war die Klägerin als Verwaltungshelferin im Finanzamt in … eingesetzt. Ende Dezember 1992 wechselte sie in den Vollstreckungsbezirk 2, in dem sie ebenfalls als erste Mitarbeiterin eingesetzt wurde. Die Tätigkeit in dieser Abteilung umfasst das Abrechnen mit dem zuständigen Vollziehungsbeamten, das Ausbringen und Überwachen von Pfändungen und Amtshilfeersuchen, das Verbuchen von eingehenden Zahlungen und Verhandlungen mit Steuerpflichtigen über Zahlungsmodalitäten.
Am 18.01.2000 schrieb das Finanzamt … den Dienstposten als Sachbearbeiter Finanzkasse (SB FK 0,5 Dp.) der Besoldungsgruppe A 9 oder Vergütungsgruppe Vb BAT aus. Auf den Text der Stellenausschreibung (Anlage B 1, Bl. 22 und 23 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 19.01.2000 auf die ausgeschriebene Stelle.
Am 10.4.2000 wurde der Klägerin bekannt gegeben, dass die Wahl auf einen anderen Stellenbewerber, Herrn …, gefallen sei. Bei Herrn … handelt es sich um einen Verwaltungsangestellten, der am 01.7.1969 in die Finanzverwaltung eingetreten ist. Bis zum 30.9.1973 war er in der Finanzkasse als Kontenverwalter und Buchhalter eingesetzt. Seit dem 01.10.1973 ist er als Vollziehungsbeamter im Außendienst tätig.
Zwischen den Parteien war ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 13 SaGa 1073/00 anhängig, welches mit einem Vergleich dahingehend beendet worden ist, dass das beklagte Land bis zur Beendigung des hiesigen Hauptsacheverfahrens die Stelle nicht besetzt.
Die Klägerin war der Ansicht, das Auswahlverfahren des beklagten Landes sei fehlerhaft gewesen. Es sei für die ausgeschriebene Stelle kein Anforderungsprofil erstellt worden, so dass die Eignung der einzelnen Bewerber nicht habe festgestellt oder verglichen werden können. Das Leistungsprinzip des Art. 33 Absatz 2 GG sei bei der Auswahlentscheidung nicht beachtet worden, da keine aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleiche vorgenommen worden seien. Ihre fachliche Qualifikation sei unbestritten gegeben; sie sei im Verhältnis zu Mitbewerbern in jeder Hinsicht am besten geeignet. Der Vortrag der Gegenseite sei in sich widersprüchlich. „Forsches” Auftreten spräche für Selbstbewusstsein und dürfe nicht als mangelnder Teamgeist bewertet werden. Die Einschätzung des beklagten Landes, dass der Mitbewerber Herr … Autorität und Anerkennung im Amt genieße, sei nicht nachvollziehbar und nicht durch Tatsachen belegt worden.
Die Gehaltsdifferenz zwischen ihrer jetzigen und der ausgeschriebenen Stelle betrage 413,09 DM monatlich.
Die Klägerin hat weiter behauptet, der Personalrat und die Frauenbeauftragte seien vor der Auswahlentscheidung nicht oder nicht ausreichend angehört worden. Die vorgelegten Versicherungen an Eides statt seien nicht aussagekräftig.
Mit der am 31. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass die zu ihren Ungunsten ergangene Auswahlentscheidung des beklagten Landes unwirksam ist;
- das beklagte Land zu verurteilen, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassuhg des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle beinhalte, dass der optimale Bewerber die nötigen Kenntnisse des Kassenwesens mitbringen oder die Gewähr bieten müsse, dass er sich diese Kenntnisse in kürzester Zeit aneignen werde. Er müsse die Kassenleitung wirksam entlasten können. Der Bewerber müsse durch seine Persönlichkeit und sein Auftreten im Kollegenkreis Autorität genießen und die nötige Belastbarkeit mitbringen. Er müsse sich auch in anderen Bereichen der Finanzkasse gut zurecht finden.
Die Beurteilung der Bewerber sei auf den Auswahlvermerk vom 06.4.2000, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 27 und 28 d.A.), gestützt wor...