Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Einstandspflicht. Pensionskasse. Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung der Leistungen der Pensionskasse infolge Fehlbetrags
Leitsatz (amtlich)
Setzt eine Pensionskasse wegen eines aufgetretenen Fehlbetrages satzungsgemäß ihre Leistungen herab, hat der Arbeitsgeber gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dem er Versorgung über diese Pensionskasse versprochen hat, die Minderung auszugleichen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 11 Ca 2346/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2011 - 11 Ca 2346/11 - abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.07.2011 1.475,31 EUR (in Worten: Eintausendvierhundertfünfundsiebzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 10,26 EUR (in Worten: Zehn und 26/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009 und 01.01.2010 und aus je 67,25 EUR (in Worten: Siebenundsechzig und 25/100 Euro) seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2010 und aus je 77,00 EUR (in Worten: Siebenundsiebzig und 00/100 Euro) seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2011 und aus 86,16 EUR (in Worten: Sechsundachtzig und 16/100 Euro) ab dem 01.08.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.08.2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 227,92 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundzwanzig und 92/100 Euro) brutto monatlich abzüglich bereits auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 03.03.2010 - 8 Sa 190/09 - gezahlter 141,76 EUR (in Worten: Hunderteinundvierzig und 76/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Herabsetzung der von der Pensionskasse gezahlten Pension auszugleichen hat und verpflichtet ist, sie anzupassen.
Der 1938 geborene Kläger war von 1971 bis 28. Februar 1997 bei der beklagten Stiftung als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.
Im Arbeitsvertrag der Parteien ist u. a. geregelt:
§ 3
.... Der Pensionskassenbeitrag von 7% (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12% (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. ....
§ 4 Herr .......wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, Duisburg, als Mitglied angemeldet......
Die Beklagte meldete den Kläger ab 1. Oktober 1972 bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, die sich zwischenzeitlich in "Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft VVaG" (im folgenden: Pensionskasse) umbenannt hat, zu deren Tarif A an. Sie zahlte die anfallenden Beiträge. Darüber hinaus leistete der Kläger Eigenbeiträge. Die Leistungen der Pensionskasse sind in deren Satzung, den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Tarifbedingungen (TaB) geregelt. Die Pensionskasse ist gemäß Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Finanzwesen vom 9. Mai 2005 eine regulierte Pensionskasse.
§ 22 der Satzung in der Fassung vom 1. Januar 2002 regelt:
§ 22
Versicherungsmathematische Prüfung
1. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder der Aufsichtsbehörde auch zur anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Dieser Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Die Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sac...