Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsche Gerichtsbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Deutsche Gerichtsbarkeit verneint für Klage eines Angestellten des US-Generalkonsulats gegen Änderungskündigung.

 

Normenkette

GVG § 20 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen 3 Ca 4355/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 06.03.1997 – 3 Ca 4355/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Änderungskündigung.

Der Kläger ist aufgrund Vertrages vom 24. Juni 1992 seit 01. Juli 1992 beim Generalkonsulat … in Frankfurt am Main gegen eine Vergütung von zuletzt ca. DM 87.000,00 brutto jährlich beschäftigt. Er ist als sog. Financial Assistant eingesetzt und in Vergütungsgruppe FSN 9 eingruppiert. Die Arbeitsbedingungen bestimmen sich ausweislich Vertrag nach einem „FSN-Handbuch” und einem „Compensation Plan”. Die Arbeitsaufgaben des Klägers regelt eine Stellenbeschreibung betreffend Position Nr. N53405. Er wird dort als erster Finanzberater für den leitenden Verwaltungsbeamten und als Abteilungsleiter bezeichnet. Zu seinen Aufgaben gehört es danach u. a., die Finanzdaten des Konsulats der vergangenen Rechnungsjahre und der verschiedenen Haushaltsprogramme zu analysieren und den Konsulatshaushaftsplan zwecks Eingabe an die Botschaft zu formulieren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Übersetzung der Stellenbeschreibung (Bl. 56 u. 57 d.A.) und Ablichtung des Arbeitsvertrages (Bl. 3 u. 4 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.05.1996 kündigte der beklagte Staat unter Berufung auf den organisationsbedingten Wegfall der bisherigen Stelle des Klägers das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1997 und bot dem Kläger zugleich die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen unter Rückstufung in die Position des Financial Management Analyst nach FSN 8 an. Der Kläger hat die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen. Eine Bewerbung des Klägers um die in gleichem Zusammenhang beim Generalkonsulat neu geschaffene und nach FSN 10 vergütete Stelle eines Supervisory Financial Management Analyst blieb erfolglos.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Rechtswirksamkeit der Änderungskündigung. Er hält die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben und deutsches Arbeitsrecht für anwendbar.

Der Kläger hat insbesondere gemeint, die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Konsulatsangestellten sei dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen und stelle kein hoheitliches Handeln dar, bei welchem ein ausländischer Staat Immunität in Anspruch nehmen, also vor einem inländischen Gericht nicht verklagt werden könne. Der Kläger hat ferner vorgetragen, auch die ihm nach der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben gehörten sämtlich nicht zum Kernbereich der Betätigung der auswärtigen Gewalt des beklagten Staates. Er treffe keine Entscheidungen und führe keine hoheitlichen Akte aus. Auch der beklagte Staat würde unter gleichen Bedingungen einem vor einem amerikanischen Gericht verklagten ausländischen Staat keine Immunität gewähren. Entsprechendes ergebe sich aus der Konvention des Europarats über Staatenimmunität.

Der Kläger hat schließlich gemeint, seine frühere Position sei nicht weggefallen, sondern unter geringfügiger Veränderung neu besetzt worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Änderungskündigung der Beklagten vom 10.05.1996 unwirksam ist.

Der beklagte Staat hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Klage ausgeschlossen, da hoheitliches Handeln betroffen sei. Sie haben vorgetragen, die Aufgaben des Klägers beträfen insbesondere die Finanzhoheit des Entsendestaates und die Gestaltung der Konsularpolitik. Überdies beruhe die Änderungskündigung auf organisatorischen Veränderungen im Zuge einer Neuorganisation aller diplomatischen und konsularischen Dienststellen vor dem Hintergrund des bevorstehenden Umzugs der … Botschaft von Bonn nach Berlin. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil dem auswärtigen Staat nicht ohne Eingriff in den Kernbereich hoheitlichen Handelns durch die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit die Schaffung bestimmter konsularischer Organisationsstrukturen, die zum Wegfall der bisherigen Stelle des Klägers geführt hätten, untersagt werden könne und ihm auch nicht vorgeschrieben werden könne, welche Personen er mit welchen Aufgaben zu betrauen habe.

Der beklagte Staat hat ferner vorgetragen, die Abteilung des Klägers sei völlig neu organisiert worden, so daß Überwachungsfunktionen von ihm nicht mehr wahrzunehmen seien. Einen Anspruch auf Beförderung in die neu geschaffene Stelle mit umfassenderem Verantwortungsbereich habe der Kläger nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ihr fehle die Zulässigkeit, weil der beklagte Staat im Str...

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