Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts L. vom 29. Juli 1998 – 1 Ca 468/97 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Qualifikationszulage.

Der am 01.01.1958 geborene Kläger ist seit dem 28.01.1976 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Handwerker voll beschäftigt. Der Kläger ist ausgebildeter Maschinenschlosser. Hinsichtlich des Inhalts der zwischen der (und dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsverträge wird auf Bl. 7 und 8 d.A. verwiesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeiter der … in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger war bei der … der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zuletzt in der Lohngruppe III als Schlosser eingruppiert. Diese hat dem Kläger am 14.07.1989 bescheinigt, daß er mit der an diesem Tag abgenommenen Verwendungsprüfung die Befähigung für die Funktion des „Werkführers” (Ausb 1 c) – nur Arbeitsaufnahme Db B 47 – nachgewiesen habe (Bl. 22 d.A.). Im Rahmen einer bahninternen Ausbildung, die es heute nicht mehr gibt, erhielt der Kläger damals die handwerkliche und technische Ausbildung eines Werkführers, verkürzt um die beamtenrechtlichen Bestimmungen. Mit dem Abschluß der Ausbildung konnte der Kläger als Arbeitsaufnahmemeister mit Brems-, Klempner-, Heizungsschlosser- und Schlosserarbeiten beauftragt werden. Hinsichtlich des Inhalts des Ausbildungsplans der Verwendungsfortbildung wird auf Bl. 52–54 d.A. verwiesen. Der Werkführer als Begriff des Beamten rechts wird im Entgeltgruppenverzeichnis der Beklagten heute als Werkmeister bezeichnet.

Nach der Überleitung auf die Beklagte wurde der Kläger gemäß Schreiben vom 11.08.1994 (Bl. 9 d.A.) in die Entgeltgruppe E 7 beim Werk L. eingruppiert.

Der Kläger vertrat im Jahre 1995 an 48 Arbeitstagen und im Jahre 1996 an 56 Arbeitstagen Kollegen als Arbeitsaufnahmemeister bzw. Meistereiführer, die in der Entgeltgruppe E 8, teilweise sogar in der Entgeltgruppe E 9 eingruppiert sind. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger einen Entgeltausgleich gem. § 3 Abs. 3 des Entgelttarifvertrags, den er bei seiner Forderung abgezogen hat. Mit Schreiben vom 06.03.1996 (vgl. i.e. Bl. 10 d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten eine Qualifikationszulage von E 7 nach E 8 gem. Anlage 1 in Verbindung mit § 2 Zulagentarifvertrag.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.12.1996 weiter. Die Höhe der Klageforderung ist unstreitig. Ein freier Arbeitsplatz in der vom Kläger herangezogenen Entgeltgruppe stand im Werk L. unstreitig nicht zur Verfügung. Seit dem 17. Juli 1997 war der Beklagten bekannt, daß der Arbeitsaufnahmemeister S. (ehemals Dienstposten B 47) in den Ruhestand treten werde, was dann auch im Dezember 1997 geschehen sei. Nach dem 1.1.1998 hat der Kläger zunächst diese Stelle eingenommen. Es ist im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht streitig geblieben, ob er dort noch eingesetzt ist.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dadurch, daß ihm laufend eine Vertretungstätigkeit nach E 8 und E 9 übertragen worden sei, sei eine Verpflichtung des Unternehmens entstanden, eine entsprechende Nebenabrede über die Gewährung einer Qualifikationszulage mit dem Kläger abzuschließen. Er hat gemeint, die schriftliche Vereinbarung sei nicht anspruchsbegründend. Es komme lediglich darauf an, daß die Qualifikation vorhanden sei und der Erwerb dieser Qualifikation dem Unternehmen förderlich oder dafür notwendig sei. Da die Rechtsvorgängerin ihn verwendungsmäßig fortgebildet habe und die Beklagte ihn entsprechend einsetze, habe er Anspruch auf die Qualifikationszulage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.041,29 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, es sei gemeinsamer Regelungswille der Tarifvertragsparteien gewesen, durch Einführung der Entgeltkomponente „Qualifikationszulage” den Arbeitnehmern ein besonderes Anreizsystem zum Erwerb einer höheren Qualifikation mit dem Ziel anzubieten, daß nach einem überschaubaren Zeitraum eine Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entsprechend der erworbenen Qualifikation erfolge. Um dem Personalsteuerungsinstrument Geltung zu verschaffen, bestehe ein Anspruch auf Qualifikationszulage nur, wenn dies vorher schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart sei. Eine entsprechende Willenserklärung brauche der Arbeitgeber nur dann abzugeben, wenn er beabsichtige, dem Arbeitnehmer in einem überschaubaren Zeitraum die Tätigkeit entsprechend der erworbenen Qualifikation zu übertragen. Daß jeder Arbeitnehmer eine Qualifikation erwerben könne und dann einen Anspruch auf Qualifikationszulage habe, sei nicht Sinn und Zweck der Regelung gewesen. Allein die Förderung der Weiterbildung durch den Arbeit...

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