Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Urlaub. Entstehen des Urlaubsanspruchs bei Altersteilzeit - Übergang in Freistellungsphase im Blockmodell - Urlaub nur anteilig pro-rata-temporis
Leitsatz (amtlich)
Im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsteht der Urlaubsanspruch nach dem Umrechnungsgrundsatz nur anteilig pro-rata-temporis.
Normenkette
ATzG § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 31.01.2013; Aktenzeichen 20 Ga 6/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 31. Januar 2013 - 20 Ga 6/13 - abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Umfang des Erholungsurlaubs im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die Verfügungsklägerin steht seit dem 1. Januar 2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Verfügungsbeklagten, bei der es sich um eine Bank handelt. Am 23. März 2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Danach soll das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell durchgeführt werden. Die Arbeitsphase begann am 1. April 2009 und dauerte bis zum 15. März 2013, die Freistellungsphase begann am 16. März 2013 und soll am 28. Februar 2017 enden. Nach § 11 des Altersteilzeitvertrags richtet sich der Urlaub nach § 15 des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (im Folgenden: MTV Banken). Diese Regelung lautet auszugsweise:
"1. Der Erholungsurlaub wird für das laufende Kalenderjahr gewährt. Er beträgt - unabhängig von individuellen Arbeitszeitschwankungen - 30 Arbeitstage. Als Arbeitstage gelten alle Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.
...
3. Im Verlauf des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten für jeden Beschäftigungsmonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage dem Betrieb angehört haben, 1/12 des vollen Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Arbeitstage.
...
6. Kann der Erholungsurlaub nicht mehr vor dem Ausscheiden gewährt werden, so ist er durch Zahlung eines entsprechenden Gehaltsteils (1/21 des Monatsgehalts für jeden Arbeitstag) abzugelten."
Mit Schreiben vom 25. September 2012 verlangte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten, ihr für das Jahr 2013 Erholungsumfang im Umfang von 30 Tagen vom 4. Februar 2013 bis zum 15. März 2013 zu gewähren. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin am 26. November 2012 mit, dass ihr nur ein Urlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen zustehe; sie erteilte Urlaub für die Zeit vom 6. bis 15. Februar 2013.
Die Verfügungsklägerin hat mit der Klage vom 12. Dezember 2012, die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem 20 Ca 8870/12 anhängig war, die Erteilung von 30 Tagen Urlaub begehrt. Nachdem im Gütetermin vom 10. Januar 2013 keine Einigung erzielt worden war, hat sie den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 15. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht.
Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe im Kalenderjahr 2013 Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der Urlaubsanspruch sei nicht im Hinblick auf den Eintritt in die Freistellungsphase des Altersteilzeitvertrags anteilig zu kürzen, denn damit sei kein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verbunden. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs setze allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistung voraus. Eine Kürzung des Urlaubs für Ruhenszeiträume setze eine gesetzliche Regelung voraus, welche das Altersteilzeitgesetz nicht enthalte. Jedenfalls sei ihr vom 18. Februar 2013 bis 15. März 2013 der gesetzliche Jahresurlaub zu erteilen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Verfügungsklägerin am 4. und 5. Februar 2013 sowie in der Zeit vom 18. Februar 2013 bis einschließlich 15. März 2013 zum Zwecke der Urlaubsgewährung von der Arbeit freizustellen;
hilfsweise, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Verfügungsklägerin in der Zeit vom 18. Februar 2013 bis einschließlich zum 15. März 2013 zum Zweck der Urlaubsgewährung von der Arbeit freizustellen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Urlaubsanspruch der Verfügungsklägerin für das Kalenderjahr 2013 betrage nur 8 Tage.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem (Haupt-) Antrag durch Urteil vom 31. Januar 2013 - 20 Ga 6/13 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungsklägerin nach § 11 des Altersteilzeitvertrags iVm § 15 MTV Banken ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zustehe. Der Urlaubsanspruch sei mit Beginn des Jahres 2013 im Umfang von 30 Tagen entstanden. Er sei nicht nach § 5 Abs. 1 c BUrlG zu kürzen, denn die Verfügungsklägerin scheide mit dem Eintritt in die Freistel...