Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Urlaub. Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses (gegen LAG Niedersachsen, 19.05.2005, 4 Sa 646/05). anteiliger Urlaubsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Für den Fall der Altersteilzeit im Blockmodell und hierbei für den Fall des unterjährigen Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase wird die Umrechnung des Urlaubsanspruchs konkretisiert durch § 6 Abs. 2.4 Unterabs. 3 TV ATZ , wonach der Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet wird. Diese Berechnung führt zu einem Tarifurlaub von 5 Arbeitstagen (30 : 12 x 2).
Normenkette
Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen § 6 Fassung: 2001-11-23
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 15.11.2012; Aktenzeichen 10 Ca 201/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012, 10 Ca 201/12, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitverhältnisses.
Der am 26. April 1954 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 03. Februar 1976 (Bl. 53 d.A.) seit dem 09. Februar 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter der Qualitätssicherung. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen Anwendung.
Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten A GmbH schlossen am 15. November 2006/18. November 2006 den hiermit in Bezug genommenen Altersteilzeitvertrag (Bl. 16 f d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. Dezember 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird, verblockte Altersteilzeit mit einer Arbeitsphase vom 01. Dezember 2009 bis 28. Februar 2013 und einer Freizeitphase vom 01. März 2013 bis 31. Mai 2016 vereinbart ist und der auszugsweise wie folgt lautet:
§ 4 Vergütung
...
4. Während der Arbeitsphase hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf 50% des erhöhten Urlaubsentgelts und der betrieblichen Sonderzahlung, errechnet auf der Basis des Vollzeitmonatsentgelts; dieses wird gemäß § 5 dieser Vereinbarung auf 85% aufgestockt. In der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld).
5. Im Jahr des Wechsels von der Vollzeitarbeit in die Altersteilzeitarbeitsphase sowie des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase entsteht ein anteiliger Anspruch auf das erhöhte Urlaubsentgelt und die betrieblichen Sonderzahlungen entsprechend der Dauer der Vollzeitarbeit bzw. der Dauer der Arbeitsphase.
6. Urlaubsansprüche und damit Urlaubsgeld- und Urlaubsentgeltansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt.
...
§ 6 Urlaubsanspruch
1. In der Freistellungsphase gelten die Urlaubsansprüche als erfüllt.
2. Im Kalenderjahr des Übergangs vom Vollzeitarbeitsverhältnis in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs nach den jeweils gültigen Konditionen. Urlaubsansprüche aus der Zeit vor Eintritt in die Altersteilzeit sind vor Eintritt in die Altersteilzeit zu nehmen. Eine Abgeltung ist nicht möglich. Sollte eine Urlaubsgewährung aufgrund von Krankheit vor Eintritt in die Altersteilzeit nicht möglich sein, geht der anteilige Urlaubsanspruch zu den Konditionen, die während der Altersteilzeit gelten, über.
3. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Altersteilzeitarbeitsphase in die Freistellungsphase hat der Mitarbeiter für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs nach den jeweils gültigen Konditionen. Resturlaubsansprüche sind vor Eintritt in die Freistellungsphase zu nehmen.
...
§ 6 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 23. November 2004 (TV ATZ) lautet auszugsweise:
§ 6 Altersteilzeitentgelt
...
2.4 Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Altersteilzeit wird der Anspruch auf Urlaub anteilig (für das bisherige Arbeitsverhältnis und die Arbeitsphase) berechnet.
Die Urlaubsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis sind vor der Altersteilzeit abzuwickeln. Sollte dies ausnahmsweise (z.B. aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit) nicht möglich sein, ist der Urlaub während der Arbeitsphase zu gewähren und der Beschäftigte erhält das erhöhte Urlaubsentgelt (berechnet nach § 17 Ziff. 6 GMTV) für diese Resturlaubstage zum Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
Für das Kalenderjahr des Wechsels in die Freistellungsphase wird der Anspruch auf Urlaub anteilig für die Arbeitsphase berechnet.
Urlaubsansprüche gelten mit der Freistellung als erfüllt.
Die hiermit in Bezug genommene zwischen der...