Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatdienst-Kettenverträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzliches zur Frage, wann sogenannte Ketten-Privatdienstverträge mit Hochschullehrern einer Universität (bzw. ihrem Träger) zurechenbar sind bzw. diese oder ihr Träger als Mitarbeitgeber in Betracht kommen (hier: Kettenverträge von insgesamt 5 1/2-jähriger Dauer mit einer technischen Angestellten)

2. Fehlende Passiv-Legitimation des beklagten Landes.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 24.02.1983; Aktenzeichen 1 Ca 890/82)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 24.2.1983 – 1 Ca 890/82 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Bevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.1982 hinaus mit den Bedingungen eines halben V b-BAT-Vertrages besteht, weil sich das beklagte Land die zwischen der Klägerin und dem Zeugen Prof. Dr. E. sowie zuvor mit Frau Dr. E. abgeschlossenen befristeten Privatdienstverträge, insbesondere den am 06.01.1981 abgeschlossenen letzten Zeitvertrag (f. d. Zeit v. 01.01.1981 bis zum 31.12.1982; Bl. XIV PersAkte), zurechnen lassen muß, und ob diese Befristungen, insbesondere die letzte, unwirksam waren.

Die Klägerin war als physikalisch-technische Assistentin in der Zeit vom 01.06.1976 bis 31.05.1977 mit zwei drittmittelfinanzierten Privatdienstverträgen von Frau Dr. E. angestellt und arbeitete im Bereich des Instituts des Zeugen Prof. Dr. E. an der Universität M. (Fachbereich Physikalische Chemie-Polymere). Im Anschluß daran beschäftigte sie der Zeuge Prof. Dr. E. dort in sechs aneinandergereihten befristeten und drittmittelfinanzierten Privatdienstverträgen (20 Wochenstunden V b/2 BAT) vom 01.06.1977 bis zum 31.12.1982 (vgl. Bl. XIV PersAkte). Die Verträge wurden jeweils gehaltszahlungs-, sozialversicherungs-, zusatzversorgungs- und personalaktenführungsmäßig von der Verwaltung der Universität M. abgewickelt. Die für die Vergütung der Klägerin verwendeten Drittmittel entnahmen Frau Dr. E. und Prof. Dr. E. jeweils den ihnen von der DFG für die Erforschung von Poly-(agr)-Aminosäuren (Polymere) zur Verfügung gestellten Sachbeihilfen.

Wegen des sonstigen erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 61–63 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage aus den im einzelnen aus Bl. 63–68 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die verwiesen wird, abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und meint unter Bezugnahme auf das Urteil der erkennden Rammer vom 26.11.1981 – 12 Sa 691/81 –, das beklagte Land müsse sich die mit Prof. Dr. E. abgeschlossenen Verträge zurechnen lassen. Die Klägerin trägt sodann eine Reihe von Einzelheiten vor um zu belegen, sie habe zu einem großen Teil im Institut des Zeugen Prof. Dr. E. Tätigkeiten ausgeführt, die außerhalb der von diesem geleiteten DFG-Projekt gelegen hätten und die Aufgaben des Zeugen Prof. Dr. E. gegenüber dem beklagten Land betroffen hätten. Auch könne nicht gesagt werden, das beklagte Land habe die Verträge der Klägerin mit Prof. E. gleichsam nur als „beratender Buchhalter” abgewickelt.

Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Es meint, nicht Arbeitgeber der Klägerin gewesen zu sein. Auch könnten ihm diese Verträge mit Prof. Dr. E. nicht zugerechnet werden. Es habe keinerlei Einfluß auf die Durchführung derartiger mit DFG-Drittmitteln finanzierter Verträge, weil die Mittel als Sachbeihilfe dem jeweiligen Leiter des Forschungsprojekts persönlich bewilligt würden und seine Einflußmöglichkeiten sich darauf beschränkten, diesem die Hilfe bei der technischen Vertragsabwicklung („Amtshilfe”) zu entziehen. Die von der Klägerin angezogene Entscheidung der Kammer vom 26.11.1981 sei nicht einschlägig, weil sie schon vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar sei. Im übrigen habe auch das Bundesarbeitsgericht bei drittmittelfinanzierten Privatdienstverträgen eine Arbeitgeberstellung nur beim Mittel-Empfänger angenommen (BAG v. 09.09.1982 – 5 AZR 99/79 = Bl. 127 ff d.A.). Für das beklagte Land habe die Klägerin keine Tätigkeiten ausgeführt, sondern in dem zunächst von Frau Dr. E. und später von Herrn Prof. Dr. E. mit ihr abgeschlossenen Privatdienstverträgen nur für diese im Rahmen der mit DFG-Mitteln geförderten und von diesen geleiteten Projekte gearbeitet.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahne wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 07.06.1984 (Bl. 225 bis 235 d.A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf den im Berufungsrechtszug entstandenen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig.

Die zunächst nicht formgerecht eingereichte Berufungsbegründung (vgl. den gerichtlichen Hinweis Bl. 81 R d.A.) ist binnen der noch laufe...

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