Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist berechtigt, einen Angestellten, der die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b (Fgr. 1 a) BAT erfüllt, eine Tätigkeit zuzuweisen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vgr. VII (Fgr. 1 a) entspricht, wenn der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstiegs zugleich in die Vgr. VI b (Fgr. 1 b) BAT eingruppiert ist.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23a

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 20.01.1993; Aktenzeichen 1 Ca 405/92)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 20.01.1993 – 1 Ca 405/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger steht aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1.10.1973 als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Der Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarungen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der vom Kläger bis zum 30.11.1985 vertraglich auszuübenden Tätigkeit und ihrer tarifvertraglichen Eingruppierung wird auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 25.6.1992 enthaltene unstreitige Darstellung verwiesen (s. Bl. 19–22 d.A.): Seit dem 1.12.1985 hatte der Kläger einer Tätigkeit nachzugehen, die in tarifvertraglich relevantem Umfange (§ 22 BAT) die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 a BAT erfüllte. Mit Schreiben vom 5.5.1992 (Bl. 4, 9 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:

… „Mit Wirkung vom 1.4.1992 werden Sie unter Beibehaltung der Vergütungsgruppe VI b auf den Dienstposten „Bürokraft Bearbeiter Wehrersatzwesen” TE/ZE 210/240 im Fachgebiet II Sachgebiet III umgesetzt.

Die Tätigkeiten des vorgenannten Dienstpostens „Bürokraft Bearbeiter Wehrersatzwesen” der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT und damit die Dienstgeschäfte werden Ihnen hiermit zur Wahrnehmung übertragen. Die insgesamt wahrzunehmenden Dienstgeschäfte ergeben sich aus der beigefügten Tätigkeitsdarstellung vom 14.2.1992.

Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a in der Zeit vom 1.12.1985 bis 31.3.1992 (6 Jahre und 4 Monate) wird gem. § 23 a Nr. 5 a BAT auf die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a Teil I Anlage 1 a zum BAT angerechnet.

Sie sind damit zum 1.4.1992 tarifgerecht in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. …”

Der Personalrat hatte der Umsetzung des Klägers zuvor mit der aus Bl. 5, 10 der Akten ersichtlichen Begründung widersprochen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der vorstehend beschriebenen Umsetzungsmaßnahme die Grenzen ihres Direktionsrechtes überschritten. Sie habe ihm nämlich eine Tätigkeit, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b BAT erfüllt habe, entzogen und ihm stattdessen eine tarifvertraglich geringerwertige Tätigkeit zugewiesen, die lediglich in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT eingeordnet werden könne. Dergleichen dürfe nur im Wege einer wirksamen Änderungskündigung geschehen. Abgesehen davon sei die Übertragung einer tarifvertraglich geringerwertigen Tätigkeit nur mit Zustimmung des Personalrates zulässig (Bl. 2, 3, 7, 8, 39–41 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Umsetzung vom 5. Mai 1992 auf den Dienstposten „Bürokraft Bearbeiter Wehrersatzwesen” unwirksam ist;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT einzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte räumt ein, daß die dem Kläger ab 1.4.1992 übertragene Tätigkeit (die diese betreffende inhaltlich unstreitige Tätigkeitsbeschreibung ergibt s ich aus (Bl. 71–75 d. A.) nur noch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a BAT erfülle). Sie meint aber, daß sich dennoch an der tarifgerechten Eingruppierung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit letztlich nichts geändert habe, weil dieser zur Zeit seiner Umsetzung die von der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT vorausgesetzte Bewährungszeit erfüllt habe, so daß er zugleich tarifgerecht aus der dem Bewährungsaufstieg vorsehenden Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT in die Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert worden sei. Es liege daher eine Umsetzung innerhalb der gleichen Vergütungsgruppe des BAT vor. Diese habe durch Ausübung des Direktionsrechtes und ohne Beteiligung des Personalrates vorgenommen werden dürfen (Bl. 22–24 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Hinsichtlich des Inhaltes seines am 20.1.1993 verkündeten Urteiles wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Blatt 46–51 der Akten verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 24.5.1993 zugestellte Urteil (Bl. 52 d.A.) richtet sich deren am 14.6.1993 eingelegte (Bl. 54 d.A.), innerhalb rechtzeitig verlängerter Berufungsbegründungsfrist (Bl. 61 d.A.) am 27.8.1993 (Bl. 63 d.A.) begründete Berufung. Die Beklagte...

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