Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 15.06.1997; Aktenzeichen 4 Ca 654/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Juni 1997 – 4 Ca 654/96 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01. August 1994 die Differenz zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT und der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und zustehender Vergütung mit 4 % zu verzinsen für die Vergütungsdifferenz bis einschließlich Dezember 1996 ab dem 18. Dezember 1996 und sodann ab dem 16. des jeweiligen Fälligkeitsmonats.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte in der Form der Zahlung einer monatlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 1 BAT hat.
Die Klägerin ist seit dem 16. Mai 1977 bei dem beklagten Land in dessen Zentraler Vergütungs- und Lohnstelle in … als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag (vgl. den letzten Arbeitsvertrag vom 18. März 1985, Bl. 16 d.A.) der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzende und ändernde Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin ist gem. ihrer Tätigkeit als Bezügerechnerin in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 b der Anlage 1 a des Teils I zum BAT eingruppiert.
Die Klägerin wurde am 16. September 1987 zur Frauenbeauftragten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen (ZVL) bestellt. Ihre Bestellung wurde nach Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HGIG) nicht widerrufen (vgl. Schreiben der Dienststelle vom 15. März 1994, Bl. 18 d.A.).
Die Klägerin beantragte erstmals mit Schreiben vom 16. Januar 1995 (Bl. 19 d.A.) eine persönliche Zulage nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Klägerin ist unstreitig mit einem Anteil von mehr als 50% ihrer Gesamtarbeitszeit als Frauenbeauftragte eingesetzt.
Die Tätigkeitsbeschreibung der Tätigkeiten der Klägerin als Frauenbeauftragte erstellt durch die Dienststelle beschreibt folgende Arbeitsvorgänge:
Beteiligung an der Aufstellung und Ergänzung des Frauenförderplanes
- Überprüfung und ggf. Korrektur der IST-Analyse der Dienststelle
- aktive Mitarbeit bei der Erstellung der Zielplanung für die Dienststelle, Erarbeitung einer eigenen Stellungnahme
- Überwachung der für die Dienststelle erstellten Zielvorgaben
- Erarbeitung von frauenfördernden Maßnahmen für die eigene Dienststelle; Kontrolle und aktive Unterstützung von der Umsetzung sowie Beurteilung der Maßnahmen
Beteiligung an personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen
- Beurteilung von personellen Maßnahmen im Sinne des § 77 HPVG, (Information, Erläuterung, Diskussion mit der Amtsleitung, Abgabe einer Stellungnahme / Widerspruch)
- Beurteilung von personellen Maßnahmen im Sinne des § 78 HPVG (Information und Stellungnahme zu Nebentätigkeiten)
- Beurteilung von sozialen Maßnahmen (Information, Erläuterung, Diskussion mit der Amtsleitung. Abgabe einer Stellungnahme / Widerspruch)
- Beurteilung von organisatorischen Maßnahmen (Information, Erläuterung, Diskussion mit der Amtsleitung, Abgabe einer Stellungnahme / Widerspruch)
Beteiligung bei Stellenausschreibungen
- Beteiligung an der Entscheidung einer öffentlichen Ausschreibung
- Prüfung von Stellenausschreibungen auf Inhalt und Formulierung
Beteiligung bei Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen
- Prüfung aller Bewerbungs- und Beurteilungsunterlagen für die Bewerberauswahl (Vorstellungsgespräche)
- Überprüfung der Notwendigkeit einer zweiten Ausschreibung
- Mitwirkung bei der Entscheidung zur Einstellung; Abgabe einer Stellungnahme
- Organisation und Durchführung von Versammlungen für die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle
- Beratung im Einzelfall nach Maßgabe des HGIG (Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Qualifikation, Aufstiegsmöglichkeiten)
Gemäß dieser Tätigkeitsbeschreibung sind die benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten für alle aufgeführten Arbeitsvorgänge die folgenden:
Gründliche Kenntnisse des HGIG und VV Auszugsweise Kenntnisse der Vorschriften, die im Arbeitsbereich personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen regeln, wie z. B.
Teamfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Organisationsgeschick, Sozialkompetenz, Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit
Wegen der weiteren Einzelheiten der Täti...