Leitsatz (amtlich)
Wie 13 Sa 391/88 (Ausschluß von Lektoren von der Anlage 1 a z. BAT)
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 02.03.1988; Aktenzeichen 3 Ca 491/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 02.03.1988 – 3 Ca 491/87 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger von dem beklagten Land zu zahlenden Vergütung.
Der in Australien geborene Kläger hat am 8. Juli 1982 den Grad eines „Master of Arts” der Universität Birmingham (Bl. 39 d.A.) erworben. Seit dem 1. September 1970 steht er als Angestellter an der …-Universität in … im Dienst des beklagten Landes. Er ist seitdem Lektor im Fachbereich Anglistik mit den aus der Aufstellung Bl. 36 und 37 d.A. ersichtlichen Tätigkeiten. Das Arbeitsverhältnis beruht auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19. August/2. September 1970 (s. Bl. 6 d.A.). Nach § 1 des Arbeitsvertrages ist er „unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT” eingestellt worden. § 2 des Arbeitsvertrages lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen”.
In der Zeit vom 27. April bis zum 3. Juli 1981 befand sich der Kläger zur Teilnahme an einem Master-Kursus an der o.a. Universität. Unter dem 9. Dezember 1985 beantragte er seine tarifliche Höherstufung in die Vergütungsgruppe I b BAT, da die Bewährungsfrist abgelaufen sei (s. Bl. 7 d.A.). Das lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 18. Dezember 1985, (s. Bl. 8 d.A.) unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Hess. Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 4. Dezember 1985 (s. Bl. 9, 10 d.A.) ab. Mit erfolglosem Schreiben (s. Antwort des beklagten, Landes vom 22. September 1987, Bl. 18, 19 d.A.) vom 7. September 1987 (s. Bl. 11–13 d.A.) und mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungsgruppen II a und I b BAT beträgt 462,61 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine an den § 133, § 157 BGB ausgerichtete Auslegung des mit den beklagten Lande abgeschlossenen Arbeitsvertrages zwinge zu dem Schluß, daß der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag und seine Vergütungsordnung bestimmt werde (s. Bl. 4, 5, 20, 21 d.A.). In Anbetracht der vom beklagten Land durch geführten Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe II a BAT könne auch nicht bezweifelt werden, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der für der Bewährungsaufstieg maßgebenden Vergütungs- und Fallgruppe seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses erfülle (s. Bl. 32–35 d.A.). Unabhängig von der für den Kläger streitenden Vermutung ergebe sich aber auch aus seinem akademischen Abschluß (s. Bl. 39 d.A.) und aus der von ihm auszuübenden Tätigkeit (s. Bl. 36–38 d.A.), daß er als wissenschaftlicher Angestellter zutreffend in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1986 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger erhobene Anspruch scheitere sowohl am Ausschluß der Vergütungsordnung durch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen als auch daran, daß die Lektorentätigkeit des Klägers keiner Fallgruppe der Vergütungsgruppe II a BAT gerecht werde (s. Bl. 17–19, 24, 51, 52 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes seines Urteiles wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Bl. 58–61 d.A. Bezug genommen.
Mit seiner am 15. April 1988 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen, am 29. Juni 1988 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung (s. Bl. 65, 72, 75 d.A.) macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht sei einer im vorliegenden Falle nicht angebrachten tarifrechtlichen Betrachtungsweise erlegen. Demgegenüber habe die Aufnabe des Gerichtes allein darin bestanden, den Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu erschließen. Geschehe dies aber, so könne aus den §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrages allein der Schluß gezogen werden, daß die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in der seit dem 1.1.1979 geltenden Fassung hier unbeachtlich sei. Jedenfalls habe der Kläger seit dem Abschluß des Arbeitsvertrages darauf vertrauen können und dürfen, daß sein Arbeitsverhältnis von der Vergütungsordnung zum BAT erfaßt werde. Werde angenommen, daß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien eine Öffnungsklausel für künftiges Tarifrecht enthalte – was bezweifelt werden müsse (s. Bl. 114 d.A.) – so könne dies bei einem nicht tarifgebundenen Angestellten nicht zur Folge haben, daß dieser alle später zu Lasten der Tarifgebundenen in Kraft tretenden Tarifänderungen...