Leitsatz (amtlich)

Zur Frage unter welchen Voraussetzungen vor dem 01.01.1979 in dem Landesdienst auf Grund des für BAT-Angestellte geschaffenen Formulararbeitsvertrages eingestellte Lektoren am Bewährungsaufstieg teilnehmen.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 17.02.1988; Aktenzeichen 1 Ca 369/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17.02.1988 – 1 Ca 369/87 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger steht seit dem 1.10.1971 als Angestellter in den Diensten des beklagten Landes. In der Zeit vom 15.9.1970 bis zum 30.9.1970 war er als Lektor an der pädagogischen Hochschule W. tätig. Auch das beklagte Land hat ihn als Lektor eingestellt. Seine Beschäftigung geschah aufgrund der befristeten Arbeitsverträge vom 15.9.1971, 18.5.1972, 25.9.1973 und 24.5.1974 (s. Bl. XIV 1–4 d. Personalakte). Die Befristung des letztgenannten Arbeitsverhältnisses hielt gerichtlicher Überprüfung nicht stand, so daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.5.1974 auf unbestimmte Zeit fortbesteht (s. Bl. XIV der Personalakte, Bl. 7 d.A.). Der Kläger arbeitet am Institut für englische und amerikanische Philologie im Fachbereich neuere Fremdsprachen und Literaturen der Universität in …. Hinsichtlich seiner akademischen Prüfungsabschlüsse wird auf Bl. XI der Personalakte verwiesen. Seine Einstellung und seine Beschäftigung als Lektor werden durch Bl. XII, XII 11, XXI, 6, 11, 13, 15, 17–19, 21, 30, 36 der Personalakte dokumentiert. Im Zusammenhang mit dem Streit über die rechtliche Grundlage und den Umfang der Lehrverpflichtung des Klägers hat dieser mit Schreiben vom 25.1.1978 (s. Bl. 61 der Personalakte) die Ansicht vertreten, er sei kein Lektor, sondern ein wissenschaftlicher Angestellter (vgl. auch Bl. 52, 56, 58, 71 der Personalakte). Nach § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 24.5.1974 (s. Bl. 6 d.A.) ist der Kläger an 1.10.1974 „unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT” eingestellt worden. § 2 des Arbeitsvertrages lautet sodann:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.2.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.”

Der Kläger vertritt die Auffassung, nach Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit gebühre ihn seit dem 1.10.1985 das Rehalt der Vergütungsgruppe I b BAT, Da das beklagte Land seine diesbezüglichen Antrage (s. Bl. 8, 9 d.A.) abgelehnt hat (s. Bl. 10, 15 d.A.), verfolgt er sein Begehren gerichtlich weiter. Unter Hinweis auf den Inhalt des Arbeitsvertrages meint er, daß die Anwendbarkeit des BAT und seiner Vergütungsordnung in seinem Falle nicht zweifelsfrei sein könne. Abgesehen davon sei er stets wie ein BAT-Angestellter behandelt worden (s. Bl. 32 d.A.). Ihm sei auch bedeutet worden, daß die Beibehaltung dieses Status mit Rücksicht auf seine Teilnahme am Bewährungsaufstieg günstiger sei als seine Verbeamtung (s. Bl. 30, 31 d.A.). Schließlich sei er in keinem Arbeitsvertrag als Lektor bezeichnet worden (s. Bl. 29, 30 d.A.). Sein Arbeitseinsatz habe zwar im wesentlichen, nicht aber ausschließlich aus Lektorentätigkeiten bestanden (s. Bl. 2, 29, 30, 56, 57 d.A.). Das beklagte Land habe darzulegen, daß er nicht in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert sei (s. Bl. 53 R d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab 1.10.1985 nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat bestritten, daß dem Kläger eine Teilnahme am Bewährungsaufstieg in, Aussicht gestellt worden sei (s. Bl. 35 d.A.). Dergleichen könne auch aus dem Arbeitsvertrag nicht entnommen werden. Danach gelte der BAT mit den aus § 3 g BAT und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen ersichtlichen Einschränkungen. Da der Kläger überwiegend als Lektor tätig sei (s. Bl. 35 d.A.), bedeute dies, daß ihm sowohl der RAT als auch seine Vergütungsordnung verschlossen seien. Abgesehen davon erfülle der Kläger nicht die Tätigkeitsmerkmale, aus denen der Bewährungsaufstieg wissenschaftlicher Angestellter stattfinde (s. Bl. 35, 36 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes seines Urteiles wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Bl. 60–69 d.A. verwiesen. Gegen das dem Kläger am 19.2.1988 zugestellte Urteil (s. Bl. 70 d.A.) richtet sich seine am 14.3.1988 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene (s. Bl 73 d.A.), am 31.5.1988 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. Bl. 76 d.A.) begründete Berufung (s. Bl. – 89 d.A.). Der Kläger bleibt mit vertiefter Argumentation dabei, daß sich im vorliegenden Falle die Darlegungslast hinsichtlich der Erfüllung der eingruppierungserheblichen Tätigkeitsmerkmale zu seinen Gunsten umgekehrt habe (s. Bl. 84–88, 101–104 d.A.). Überdies erfülle er als „sonstiger Angestellter” die Tätigkeitsmerkmale der Ver...

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