Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Leitsatz (redaktionell)
Ein Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen solchen Arbeitplatz verfügbar hat.
Orientierungssatz
Lohnanspruch als Schadensersatz bei schuldhaft unterbliebener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 – 5 Ca 833/07 – wird – soweit nicht schon vom Bundesarbeitsgericht gemäß Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 AZR 162/09 – entschieden – zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (5 AZR 162/09) zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über Vergütungsansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 2006.
Die Beklagte, ein Unternehmen im Konzern der A A AG, erbringt Serviceleistungen entlang des Schienennetzes der AA Netz AG. Der 1960 geborene Kläger stand bei der Beklagten von September 2002 bis zum 30. April 2007 in einem Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag vom 30. August 2002 vereinbarten die Parteien unter anderem:
§ 2 – Tätigkeit und Einsatzort
Der Arbeitnehmer wird als gewerblicher Mitarbeiter der Niederlassung Mitte, Zuständigkeitsbereich Stützpunkt B, eingestellt und mit den einschlägigen Tätigkeiten (Sipo, Sakra, AzF, Büp etc.) nach Weisung seiner Vorgesetzten beschäftigt, soweit er hierzu die Befähigung besitzt.
Er ist verpflichtet, auf Anweisung auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten.
Die CCC kann den Arbeitnehmer jederzeit an einem anderen Einsatzort oder Dienststelle innerhalb oder außerhalb des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Bereiches zum Einsatz bringen bzw. dorthin versetzen.
…
§ 4 – Vergütung
Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltgruppe L 3 (Hessen) nach dem jeweils geltenden Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der für die CCC Servicegesellschaft D GmbH, Bereich Fahrwegdienste, eingestuft.
…
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger als Sicherungsposten (Sipo) / Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) eingesetzt und erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung von EUR 1.420,00 brutto. Wegen Drogenabhängigkeit unterzog der Kläger sich vom 25. September 2003 bis zum 28. Januar 2004 einer stationären Entwöhnungsbehandlung und war anschließend – mit Ausnahme eines Einsatzes als Bahnübergangsposten (Büp) vom 15. bis zum 17. Juni 2004 – arbeitsunfähig krank geschrieben bis zum 24. Januar 2005. Mit betriebsärztlichen Begutachtungen vom 19. März 2004 (Bl. 68 d.A.), vom 24. Mai 2004 (Bl. 69, 70 d.A.), vom 17. Dezember 2004 (Bl. 80 d.A.), vom 23. Dezember 2004 (Bl. 77 – 79 d.A.), sowie vom 10. November 2005 (Bl. 76 d.A.) und vom 23. Dezember 2005 (Bl. 153 d.A.) wurde die Untauglichkeit des Klägers für eine Tätigkeit als Sipo/Sakra festgestellt. Dabei erfolgte zunächst eine Einstufung des Klägers als befristet nicht tauglich, zuletzt aufgrund der Begutachtung des Betriebsarztes E vom 23. Dezember 2005, jedoch als dauerhaft nicht für die Tätigkeit eines Sipo tauglich.
Der Kläger hat mit eigenen und Schreiben verschiedener Rechtsanwälte der Beklagten mehrfach seine Arbeitsleistung angeboten, ab dem 16. Dezember 2005 auch unter Bezugnahme auf eine Einsatzmöglichkeit im Bereich Vegetationsarbeiten. Die Beklagte hat daraufhin eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Klägers am 20. April 2006 veranlasst. Gemäß der arbeitsmedizinischen Empfehlung vom 20. April 2006 (Bl. 84, 85 d.A.) ist der Kläger für Arbeiten in größeren Höhen (höher als 3 m) und für Arbeiten an ungeschützten Maschinen im Hinblick auf die besondere Beanspruchung des Nervensystems und der Psyche nicht tauglich, weiterhin ist der Kläger für die eisenbahnspezifischen Tätigkeiten mit spezifischen Anforderungen für die Betriebssicherheit (z.B. Sipo etc.) und für Arbeiten ohne Aufsicht im Gleisbereich und mit Überschreiten des Betriebsgleises sowie für Arbeiten mit Belastung durch Stäube, Gase, Dämpfe und Rauch nicht tauglich. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2006 einen Einsatz des Klägers als Landschaftspfleger aus gesundheitlichen Gründen ab (Bl. 515 d.A.). Der Kläger hat sich im Prozess darauf berufen, dass gesundheitliche Gründe seiner Beschäftigung als Vegetationsarbeiter nicht entgegenstehen. Er hat vorgetragen, bei einer Untersuchung durch den Bahnarzt E am 23. Dezember 2005 habe dieser auf Befragen des Betriebsratsvorsitzenden erklärt, der Kläger sei für Vegetationsarbeiten tauglich. Dabei sei auch eine körperliche Untersuchung erfolgt, die ergeben habe, dass keinerlei gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung als Vegetationsarbeiter bestünden.
Die Beklagte beschäftigt auf der Grundlage von schriftlichen Formulararbeitsverträgen, die denen des Klägers entsprechen, seit...