Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung ausländischer Bewerber wegen der Anforderung "hoher Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache " für die Besetzung eines "Service-Desk"
Leitsatz (amtlich)
Die Anforderung "hohe Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache" in einer Stellenanzeige für die Besetzung eines "Service Desk", an dem telefonische Anfragen von EDV-Nutzern zu bearbeiten sind, stellt kein Indiz für eine Diskriminierung ausländischer Bewerber wegen ihrer Herkunft dar. Gleiches gilt für die Formulierung "praktische Erfahrungen im beschriebenen Aufgabenbereich, gerne auch Berufseinsteiger" im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen Alters.
Normenkette
AGG §§ 3, 7, 22
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.06.2014; Aktenzeichen 11 Ca 544/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 - 11 Ca 544/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch über Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Diskriminierung.
Die Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und auf dem Gebiet der internationalen Bildungsforschung tätig. Der Kläger ist A Herkunft und bewarb sich im Juni 2013 auf eine von der Beklagten in der B geschaltete Stellenanzeige. Er wurde zwar zum Vorstellungsgespräch eingeladen, im Ergebnis jedoch nicht eingestellt.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2014 - 11 Ca 544/14 - abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass keine Indizien dafür vorlägen, dass der Kläger wegen seiner A Herkunft oder wegen seines Alters diskriminiert wurde. Aus den Stellenanzeigen der Beklagten ergebe sich kein Indiz für eine solche Diskriminierung. Soweit dem Text der zweiten Stellenanzeige vom 24. August 2013 zu entnehmen sei, dass die Beklagte "gerne auch Berufseinsteiger" einstelle, liege darin keine Indizwirkung bezüglich einer Diskriminierung wegen Alters. Grundsätzlich sei "Berufseinsteiger" nicht mit "jung" gleichzusetzen. Aber auch soweit in der genannten Stellenanzeige das Kriterium "hoher Grad an Kommunikationsfähigkeiten deutscher Sprache" aufgeführt sei, stelle dies kein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner ethnischen Herkunft dar. Bei der Beurteilung, ob einer Stellenausschreibung auf Grund der Formulierung Indizwirkung im Sinne des § 22 AGG für eine mittelbare Diskriminierung zukomme, sei auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Die Beklagte habe hier Wert auf eine gute Kommunikationsfähigkeit gelegt, die aufgrund der Tatsache, dass der Betrieb und die Anwender in Deutschland liegen, in Deutsch gefordert werde. Es gehe aber gerade nicht um einen hohen Grad an Deutschkenntnissen, sondern um einen hohen Grad an Kommunikationsfähigkeit. Dies ergebe sich zum einen aus der Stellenausschreibung selbst aber auch aus den Anforderungen und den Vorstellungen, die die Beklagte an die Durchführung dieser Position stelle und auch stellen dürfe. Die Nichteinstellung des Klägers selbst sei ebenfalls keine Tatsache, die eine Indizwirkung nach § 22 AGG begründe. Aber auch die Gesamtschau des ersten und zweiten Bewerbungsgesprächs in Verbindung mit der Stellenausschreibung und der Information des Klägers über das Bewerbungsverfahren, lasse keine Indizien für eine Diskriminierung erkennen. Die Beklagte habe den Kläger gerade über das übliche notwendige Maß hinaus informiert. Anzeichen dafür, dass sie durch diese Information eine Neubewerbung des Klägers auf Grund von Diskriminierungsmerkmalen habe verhindern wollen, seien nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil am 14. August 2014 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Oktober 2014 mit am 27. Oktober 2014 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.
Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, die Formulierung in der zweiten Stellenanzeige, wonach der Bewerber einen hohen Grad an Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache vorweisen solle, sei ein Indiz für die Diskriminierung des Klägers wegen seiner Herkunft. Insoweit habe das Arbeitsgericht verkannt, dass diese Anforderung bedeute, dass die deutsche Sprache beherrscht werden müsse, damit ein entsprechend hoher Grad an Kommunikationsfähigkeit in dieser Sprache auch erreicht werden könne. Es sei nicht aus der Stellenanzeige heraus ersichtlich, weshalb diese Anforderung sachlich gerechtfertigt sein solle. Nur dann wäre jedoch die Indiz...