Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Treppen aus Metall nach individuellem Kundenwunsch herstellenden und einbauenden Betriebes am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem Kundenwunsch her und baut diese später ein, so kommt es - wenn nicht bereits mehr als 50 % der Arbeitszeit auf die reinen Montagetätigkeiten auf der Baustelle anfallen - auf die betriebliche Zwecksetzung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV an, um zu entscheiden, ob der Betrieb von dem VTV-Bau erfasst wird.
2. Reine montagevorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. das Setzen von Türgriffen bei einer fertig angelieferten Tür, sind dabei stets als bauliche Zusammenhangstätigkeit zu bewerten. Ansonsten kann es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung darauf ankommen, welche Zeitanteile auf die "Herstellungs-" oder die "Montagearbeiten" entfielen, ob der Herstellungsprozess einem eigenen Handwerk oder Berufszweig zugerechnet werden kann und ob auf Lager produziert worden ist.
3. Macht der Kläger im Rahmen einer "Gesamtklage" die Summe aus verschiedenen Beitragsansprüchen geltend, muss sich aus seinem Vortrag ergeben, welche Teilbeträge pro Monat rechnerisch zugrunde gelegt werden (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nrn. 13, 37, 42
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen 7 Ca 145/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2015 - 7 Ca 145/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzuziehen.
Die Beklagte ist ein auf die Herstellung und den Einbau von Treppen spezialisiertes Unternehmen. Sie unterhält in A eine Werkstatt sowie eine "Ausbildungswerkstatt", in der sie Auszubildende in dem Ausbildungsberuf "Metallbauer - Fachrichtung Konstruktionstechnik" ausbildet. Im Betrieb der Beklagten wurden insbesondere Stahl- und Holztreppen hergestellt, wobei die Beklagte die Metallunterkonstruktion in eigener Werkstatt herstellte. Die Rohmaterialien wurden dabei zugeschnitten, verschweißt, geschliffen und grundiert. Die Treppen wurden später durch eigene Arbeitnehmer oder - in einem geringen Umfang - durch Subunternehmer eingebaut. Ferner stellte sie Geländer, französische Balkone, Zäune u.ä. her und baute sie ein. Daneben stellte sie Fliesen, Fensterbänke u.ä. aus Naturstein her und baute auch diese Elemente vor Ort ein. Wegen der weiteren genauen Verteilung der Arbeitszeit herrscht zwischen den Parteien Streit.
Der Betrieb der Beklagten ist im Handelsregister des Amtsgerichts B 28. Dezember 2011 mit den folgenden Unternehmenstätigkeiten eingetragen (Bl. 42 der Akte):
Die Planung, die Herstellung, der Einbau und der Vertrieb von Stahltreppen mit Holz-, Stein- oder Stahlstufen sowie sämtlicher Stahlkonstruktionen wie Geländer, Balkone, Zaunanlage und Vordächer.
Die Be- und Verarbeitung sowie der Einbau und Verkauf von Natursteinen zur Innen- und Außenverlegung, u.a. Bäder, Terrassen, Fassaden und Bodenbeläge sowie Fensterbänke, Mauern und Außentreppen.
Ähnlich ist die gewerbliche Tätigkeit im Gewerberegister der Stadt A (Bl. 43 der Akte) beschrieben.
Der Betrieb wurde am 10. Oktober 2013 durch die Agentur für Arbeit B einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass auf die Herstellung und Verlegung von Natursteinen ca. 35 %, auf die baufremden Leistungen wie die Herstellung und Einbau von Stahl-Holztreppen ca. 40 % und auf die Herstellung und Montage von Stahlgeländern, französischen Balkonen und Zäune ca. 25 % der Arbeitszeit entfallen seien. Wegen der genauen Einzelheiten des Berichts der Agentur für Arbeit wird verwiesen auf Bl. 33 bis 26 der Akte.
Die Beklagte ist seit dem 2. Oktober 2014 Mitglied der Metallinnung B-B.
Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von zuletzt 209.315,48 Euro begehrt. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 2012 bis August 2014. Die Forderung beruht auf von der Beklagten gemeldeten Jahresbruttolohnsummen, wobei der Kläger eine gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Monate angenommen hat.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien arbeitszeitlich betrachtet in den Jahren 2012 bis 2014 überwiegend mit den nachfolgenden Tätigkeiten beschäftigt gewesen:
- Herstellung und anschließende Montage von Stahl- und Holztreppen sowie von Sta...