Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Treppen und Geländer aus Metall herstellenden und montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Die Herstellung und anschließende Montage von Treppen und Geländern aus Metall ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung ist insbesondere keine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Montage, die für sich betrachtet baulichen Charakter hat (Anschluss an Hess. LAG 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17; Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/16 - Juris).
Normenkette
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 13, §§ 37, 42
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 22.03.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1074/16) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 25.04.2017) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2018 - 1 Ca 1074/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt er die Beklagten auf Zahlung von 453.994,75 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für Dezember 2007 bis Juli 2012 sowie für Angestellte für Dezember 2007 bis August 2012. Der Kläger hat bei seiner Mindestbeitragsklage zugrunde gelegt, dass durchschnittlich pro Monat 19 gewerbliche Arbeitnehmer und 3 Angestellte beschäftigt waren. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. Februar 2015 (Bl. 343 - 352 der Akte).
Im Handelsregister des Amtsgerichts Burgdorf ist die Beklagte zu 1. unter HRA xxxx mit dem Unternehmensgegenstand "Vornahme von Metallarbeiten aller Art sowie der Treppenbau" eingetragen. Seit Februar 2012 ist die Beklagte zu 1. Mitglied der Metallbauinnung.
In dem Betrieb der Beklagten zu 1. wurden im streitgegenständlichen Zeitraum Innen- und Außentreppen sowie Geländer aus Metall und Holz hergestellt und unstreitig zumindest teilweise später von eigenen Arbeitnehmern bei Kunden eingebaut. Sie unterhielt eine Schlosserei, Tischlerei sowie Lackiererei. Unter anderem wurden in der Werkstatt Schweißarbeiten erbracht und dabei sog. Abbrennstumpfschweißmaschinen zum Einsatz gebracht. Die Beklagte zu 1. kaufte Metallrohre, Metallprofile und Metallplatten ein. Daraus wurden Treppen und Geländer gefertigt, in dem die Metallrohrlängen zugeschnitten, weiterverarbeitet und verschweißt wurden; dabei wurde zum Teil auch die Oberflächenbehandlung im eigenen Betrieb erbracht. Verwendet wurden u.a. eine Bandsäge, eine Kaltschweißsäge und ein Schweißautomat. In der Tischlerei kam u.a. eine sog. CNC-Fräse zum Einsatz.
Der Kläger hat den Internetauftritt der Beklagten auszugsweise vorgelegt, hierzu wird verwiesen auf Bl. 50 - 53 der Akte. In Bezug auf die zur Akte gereichten Fotos der Werkstatt wird verwiesen auf Bl. 743 - 770 der Akte.
Die Beklagte zu 2. ist die Komplementärin der Beklagten zu 1.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2015 den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt (Bl. 366 - 387 der Akte). Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die von dem Beschwerdegericht durch Beschluss vom 17. August 2015 - 10 Ta 305/15 - zurückgewiesen worden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - sowie - 10 ABR 48/15 - entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) 2008 und 2010 sowie die AVE 2014 des VTV unwirksam sind. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE 2012 und 2013 unwirksam sind.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 haben die Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass der Aussetzungsgrund nach den Entscheidungen des BAG weggefallen sein dürfte. Daraufhin hat das Arbeitsgericht einen neuen Termin zur Verhandlung vor der Kammer anberaumt. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 hat der Kläger beantragt, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Er hat behauptet, dass ...