keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hauptanspruch. Zinsanspruch. Zinsen. Rechtskraft

 

Leitsatz (amtlich)

Die rechtskräftige Entscheidung über einen Hauptanspruch schließt einen Neben-/Zinsanspruch nur insoweit aus, als die Klage abgewiesen wird.

Wird der Hauptanspruch rechtskräftig zugesprochen, ist die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Hauptanspruch beschränkt und entfaltet keine rechtliche Wirkung im Verfahren über den Zinsanspruch.

 

Normenkette

TVG 1; ZPO 322

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 6 Ca 3808/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 10 AZR 195/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2004 – 6 Ca 3808/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen auf titulierte Beitragsansprüche nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für gebuchte Umsätze im Zeitraum 01. Januar 2000 bis 30. Juni 2002 zu zahlen.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger nimmt den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) auf Zahlung von Zinsen auf Sozialkassenbeiträge in Anspruch, die der Beklagte dem Kläger aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wiesbaden für den Zeitraum von Dezember 1994 bis November 1995 (Az.: 9 Ca 1793/99) und für den Zeitraum Dezember 1995 bis Dezember 1997 (Az.: 6 Ca 3370/00) schuldet. Wegen der Verzugszinsberechnung für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird auf Bl. 25 – 31 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte ist Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zinsanspruch mit Mahnbescheid vom 12. November 2002 geltend gemacht. Im Termin am 16. Juli 2003 war der Beklagte säumig, weswegen gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil auf Zahlung von eur 9.494,83 an den Kläger ergangen ist. Der Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm der geltend gemachte Zinsanspruch zustehe, da die zugrunde liegenden Beitragsforderungen rechtskräftig tituliert seien.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juli 2003 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sein Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterfallen sei. Er hat behauptet, in seinem Betrieb ausschließlich folgende Tätigkeiten verrichtet zu haben:

Im Rahmen des Fuhrbetriebs (40% der Gesamtarbeitszeit):

  • Transport von Kies, Füllsand und Mutterboden für verschiedene Architekten, Baustoffhändler sowie Privatpersonen;
  • Aufstellen und Abtransportieren von Containern für Abfälle;
  • Hilfsfahrten für den eigenen Betrieb der Gartengestaltung (Transport von Mutterboden oder Gartenabfällen);

Im Rahmen der Gartengestaltung (60% der Gesamtarbeitszeit):

  • Neuanlage von Gärten (Rasensaat, Pflanzen von Büschen, Bäumen, Sträuchern, Blumen und Stauden);
  • Anlegen von Gartenwegen;
  • Aufstellen von Zäunen und Sichtschutzzäunen;
  • Gartenpflege (Roden von Bäumen, Beseitigung von Unkraut und ähnliche Tätigkeiten).

Das Anlegen von Wegen erfolge dabei ausschließlich im Rahmen der Gartengestaltung und mache nicht mehr als 10% der im Rahmen der Gartengestaltung anfallenden Arbeitszeit aus.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 14. Januar 2004 – 6 Ca 3808/02 das Versäumnisurteil vom 16. Juli 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat u.a. ausgeführt, der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Einer erneuten Sachprüfung stehe nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidungen über die Beiträge entgegen, da die Entscheidungsgründe insoweit nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 31. März 2004 zugestellt worden. Die Berufung ist am 16. April 2004 und die Berufungsbegründung am 01. Juni 2004 (Dienstag nach Pfingsten) bei Gericht eingegangen.

Der Kläger behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum hätten die beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit und damit zusammengerechnet auch zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt: Pflasterarbeiten; Lösen, Fördern und Einbau von Bodenmassen einschließlich Entwässerung des Erdkörpers und des Untergrundes; Herstellen des Unterbaus aus Schotter, Packlage oder als ...

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