Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Zweck der §§ 114 ff ZPO ist es, den Rechtsuchenden, welche die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe erfüllen und deren Begehren als genügend aussichtsreich erscheinen, die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen. Daraus folgt, daß die Prozeßkostenhilfe vor dem Rechtshängigwerden des Prozesses oder jedenfalls wahrend desselben bewilligt bzw. wenigstens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt werden muß.
2. Es ist dagegen nicht Zweck der Prozeßkostenhilfe, einer Partei nach dem Abschluß des Rechtsstreits (bzw. der Instanz) nachträglich eine Zuwendung zukommen zu lassen oder ihrem Rechtsanwalt im nachhinein einen finanziellen Vorteil durch Zubilligung eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse zu verschaffen.
3. Ausnahmsweise kann die rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach der Beendigung des Verfahrens (bzw. des Rechtszuges) in Betracht kommen, wenn darüber noch vor dem Abschluß des Prozesses (der Instanz) positiv hätte entschieden werden können. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen Unterlagen erst nach dem Abschluß des Verfahrens vorlegt.
Normenkette
ZPO §§ 114, 117, 119
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.08.1985; Aktenzeichen 13 Ca 582/84) |
Tenor
werden die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 1985 – 13 Ca 581/84 und 13 Ca 582/84 – zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, für Parteien, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur mit unzumutbaren Erschwernissen aufbringen können, den Zugang zu den Gerichten zu erleichtern. Es soll also den Rechtsuchenden, welche die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe erfüllen und deren Begehren als genügend aussichtsreich erscheinen, ermöglicht werden, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, daß die Prozeßkostenhilfe vor dem Rechtshängigwerden des Verfahrens oder jedenfalls während desselben bewilligt bzw. wenigstens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt werden muß. Es ist dagegen nicht der Zweck der Prozeßkostenhilfe, einer Partei nachträglich eine Zuwendung zukommen zu lassen oder die Gebührensituation ihres Rechtsanwalts im Nachhinein zu verbessern.
Das Verfahren wegen der Gewährung der Prozeßkostenhilfe ist kein Amtsverfahren; die Prozeßkostenhilfe wird nach § 114 Satz 1 ZPO „auf Antrag” bewilligt. Es ist Sache der die Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei, diesen Antrag nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der entsprechenden Belege bei dem in Betracht kommenden Prozeßgericht einzureichen (§ 117 Absätze I und II ZPO). Dagegen ist es nicht Aufgabe der (Gerichte, von Amts wegen die Beschaffung der Unterlagen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe zu betreiben. Die antragstellende Partei ist lediglich gegebenenfalls auf eine Unvollständigkeit ihrer Unterlagen hinzuweisen, damit sie diese noch vor dem Ergehen einer für sie nachteiligen Entscheidung bzw. vor dem Abschluß der Instanz vervollständigen kann. Nach dem Abschluß eines Prozesses haben die Gerichte sich nicht mehr um die Beibringung von Unterlagen zu bemühen. Am Ende der Instanz bzw. des Rechtsstreits müssen nämlich sämtliche Erklärungen, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe ergibt, vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so kann einem Prozeßkostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden.
Die rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach der Beendigung der Instanz (oder des Verfahrens) kann allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn darüber vor dem Abschluß der Instanz (des Prozesses) positiv hätte entschieden werden können. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller die erforderlichen Bewilligungsunterlagen erst nach dem Abschluß des Verfahrens vorlegt (vgl. Zöller-Schneider, Kommentar zum PKH-Gesetz, Ergänzungsband zu Zöller, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage, S. 107, Anmerkung 3, a, bb zu § 119 ZPO, OLG Hamm i. W. in Kost-Rspr. Nr. 15 zu § 119 ZPO; Baumbach-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 43. Auflage, S. 375, Anmerkung 1, B zu § 122).
In den beiden Klageschriften vom 27. Dezember 1984, mit denen der Beschwerdeführer die Prozesse 13 Ca 581/84 und 13 Ca 582/84 anhängig gemacht hat, wird nun jeweils beantragt, dem Kläger das „Armenrecht” zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Beide Prozesse sind durch den in dem vorhergehenden Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 16/13/4 Ca 598/83 am 12. April 1985 abgeschlossenen Vergleich (Bl. 41 der Akten 16/13/4 Ca 598/83) mitverglichen worden. Der 12. April 1985 stellt also das Datum der Beendigung auch der beiden Prozesse 13 Ca 581/84 un...