Entscheidungsstichwort (Thema)
Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 6 Sa 153/18 v. 12.12.2018
Leitsatz (amtlich)
Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch die Herabsetzung der Rentenfaktoren im laufenden Arbeitsverhältnis durch Übernahme der zur Erhaltung des ursprünglichen Rentenniveaus erforderlichen "Zusatzbeträge" auszugleichen; Dies gilt jedenfalls soweit Versorgungsversprechen nach dem 01. Juli 2002 betroffen sind, auch für die auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhenden Rentenleistungen (Umfassungszusage).
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen 21 Ca 3686/17) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die von der Pensionskasse vorgenommene Reduzierung der Rentenfaktoren durch Zahlung eines Zusatzbeitrages auf das Beitragskonto des Klägers auszugleichen hat.
Der 1972 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. Juli 2002 (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 6 – 10 d. A.) seit dem 01. August 2002 als Schalterkassierer bei der Beklagten beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:
§ 4 Vergütung
... Das Gehalt, Sonderzahlungen und andere Leistungen richten sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für das Unternehmen. ...“
Ausweislich des als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten Versicherungsscheins vom 01. Februar 2005 (Bl. 11 d. A.) meldete die Beklagte den Kläger zur Pensionskasse des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) im Tarif DN des BVV an. Hinsichtlich der Tarifbedingungen des Tarifs DN und hinsichtlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs DN des BVV wird auf die Anlagen K 4 und K 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 21.September 2017 (Bl. 81 – 95 und Bl. 98 – 100 d. A.) verwiesen.
Die Mitgliederversammlung des BVV hat am 24. Juni 2016 beschlossen, von dem satzungsmäßigen Recht Gebrauch zu machen, die Rentenfaktoren in Tarifen mit einem kalkulierten Rechnungszins von vier Prozent zu reduzieren. Auf die Satzung des BVV (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl.12 – 16 d. A.) wird verwiesen. Der Beschluss des BVV führt in seiner Umsetzung dazu, dass die Rentenfaktoren im Tarif DN um 24,02 % herabgesenkt wurden. Die Änderung gilt für bestehende Versicherungsverhältnisse ab dem 01. Januar 2017 und insoweit für Rentenbausteine aus Beiträgen, die ab dem 01. Januar 2017 gezahlt werden. Bis zum 31. Dezember 2016 erworbene Anwartschaften bleiben unberührt. Um die Verringerung künftiger Rentenleistungen auszugleichen, muss ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von maximal 31,61 % gezahlt werden. Dies sind im Fall des Klägers € 36,67, nämlich 31,61 % des Gesamtbetrages zum BVV von 3,5 % des Bruttomonatsgehaltes des Klägers in Höhe von € 3.314,00. Dabei werden die Beiträge zur Pensionskasse im Streitfall zu 50 % von der Beklagten und zu 50 % von dem Kläger finanziert.
Zum 01. Januar 2005 sind am 26. März 2004 abgeschlossene Firmentarifverträge in Kraft getreten, die die betriebliche Altersversorgung wie folgt regeln:
„§ 2 Durchführungsweg
Die Bank führt die betriebliche Altersversorgung über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. durch. Hierzu schließt sie einen Beitrittsvertrag nach Maßgabe der Regelungen dieses Tarifvertrages ab.
§ 3 Versorgungszusage
Die Durchführung der Versorgung erfolgt nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen des Tarifs DN in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Finanzierung
Der Zuwendungsprozentsatz der Bank und der Finanzierungsbeitrag des angemeldeten Arbeitnehmers beträgt jeweils 1,75 % der tariflichen Grundvergütung, das sind derzeit 13 Tarifgehälter, bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Firmentarifverträge wird auf die Anlage B 2 zum Klageerwiderungsschriftsatz (Bl. 31 – 34 d. A.) verwiesen.
Der Kläger begehrt mit seiner am 23. Mai 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 01. Juni 2017 zugestellten Klage die Zahlung des vollen Zusatzbeitrages in Höhe von € 36,67 monatlich zugunsten des Beitragskontos beim BVV durch die Beklagte. Der Kläger hat gemeint, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liege eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichte, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Diese betriebliche Altersversorgung durch eine Pensionskasse sicherzustellen, lasse § 1 b Abs. 3 BetrAVG zu. Melde der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu einer Pensionskasse an, könne letzterer davon ausgehen, dass ihm auf Grundlage der geleisteten Beiträge bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung durch die Pensionskasse gewährt werde. Dass dies im Falle des Klägers abweichend sein solle, sei nicht zu erkennen. Dies g...