Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Regelung der Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Leitsatz (amtlich)
Artikel 2 § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) verstößt nicht gegen Art 33 Abs 5 GG. Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Versorgungsempfänger einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgung nach dem Beamtenrecht des Bundes erhält.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5; LSV-NOG Art. 2 § 1 Abs. 2; BeamtStG §§ 19, 16
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 27.08.2013; Aktenzeichen 6 Ca 154/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. August 2013 - 6 Ca 154/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Versorgungsbezüge des Klägers.
Der ... 1941 geborene Kläger war Dienstordnungsangestellter der Krankenkasse der A A.
Das Dienstordnungsverhältnis ist ein besonderer Status zwischen Beamten- und Angestelltenverhältnis im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Im Gegensatz zu Beamten werden Dienstordnungsangestellte nicht ernannt, sondern durch einen Dienstvertrag angestellt. Dienstordnungsangestellte sind privatrechtlich angestellt. Bestandteil ihres Dienstvertrages ist jedoch eine Dienstordnung, die auf das jeweilige Beamtenrecht verweist.
Der Kläger wurde nach Besoldungsgruppe A13 Stufe 12 - Endstufe - vergütet. Seit dem 01. Januar 1997 ist er Versorgungsempfänger nach Beamtenrecht.
Die Krankenkasse der A A wie ihre Rechtsnachfolgerin, die Sozialversicherung B-B waren landesunmittelbare Körperschaften. Der Kläger erhielt Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsrecht des Landes B-B und Beihilfe nach der Beihilfenverordnung des Landes B-B.
Aufgrund Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) wurde zum 01. Januar 2013 als Träger für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechtes errichtet. Sie trägt den Namen "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (SVLFG). Es wurden alle landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 01. Januar 2013 in die beklagte SVLFG eingegliedert. Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gingen die Rechte und Pflichten der bisherigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die Beklagte über. Dies gilt auch für die zum Zeitpunkt der Errichtung der Beklagten bestehenden Versorgungsverhältnisse (Art. 2 Abs. 1 S. 2 LSV-NOG in Verbindung mit § 19 BeamtStG).
Das Versorgungsverhältnis des Klägers wurde daher unstreitig auf die Beklagte übergeleitet. In Art. 2 § 1 Abs. 1 LSV-NOG ist hierzu geregelt:
Die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Versorgung, die ohne die Überleitung erhalten würde.
In der Begründung zu Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG heißt es:
Mit der Regelung wird für die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Vorgängerorganisationen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sichergestellt, dass sie nach der Umbildung weiterhin die Versorgung erhalten, die sie bei einem Verbleiben im Landesdienst erhalten hätten. Versorgungsrechtliche Friktionen sollen dadurch vermieden werden. Die Regelung betrifft nicht die Gewährung von Beihilfe, die sich ausschließlich nach Bundesrecht richtet.
Die Beklagte gewährt dem Kläger daher weiterhin Versorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht des Landes B-B.
Der Kläger hat gemeint, er sei in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass er als Versorgungsempfänger einer bundesunmittelbaren Körperschaft eine Versorgung nach dem Beamtenrecht des Bundes erhalte. Der Kläger hat weiter gemeint, er erhalte keine amtsangemessene Alimentation, wenn er einerseits Versorgung nach dem Beamtenrecht des Landes B-B und andererseits Beihilfe nach Beihilfevorschriften des Bundes erhalte. Diese Aufteilung gewährleiste nicht, dass Beihilfe und Versorgung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Der Kläger hat schließlich gemeint, § 19 iVm § 16 BeamtStG ordne grundsätzlich und ausnahmslos an, dass für die zur Beklagten übergeleiteten Versorgungsempfänger das bei dieser anzuwendende Recht, nämlich Beamtenrecht des Bundes, gelte. Der Gesetzgeber stoße mit der vermeintlichen "Sonderregelung" des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gegen geltendes Recht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG anzuwenden sei. Es hat weiter angenommen, dass auch keine Gründe ersichtlich seien, weshalb diese gesetzliche Reg...