Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Industrieller Rohrleitungsbau ist ohne Rücksicht auf das verwendete Material und die angewandten Techniken baugewerbliche Tätigkeit (Revision zugelassen)
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 24.10.1990; Aktenzeichen 6 Ca 2312/90) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 1990 – 6 Ca 2312/90 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1) an die Klägerin 31.881,68 DM (i. W. einunddreißigtausendachthunderteinundachtzig 68/100 Deutsche Mark) zu zahlen;
2) der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
2.1) Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden betrug, in den Monaten Dezember 1989 bis Juni 1990 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind;
2.2) für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Zusatzversorgungskasse eine Entschädigung in Höhe von 1.610,– DM zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Anschlußberufung zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Beiträge und Auskunft bezüglich Angestellter für die Zeit von Dez. 1989 bis Juni 1990 einschließlich, letztere verbunden mit einem Entschädigungsanspruch von DM 1.610,00 bei nicht fristgerechter Erteilung.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, für gewerbliche Arbeitnehmer an die Klägerin Beiträge in Höhe von 21,1 v. H. der gemeldeten Bruttolohnsumme zu zahlen und für Angestellte nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher geregelten Verfahren u.a. Auskunft über die Zahl der Angestellten insgesamt und der vom Verfahrenstarifvertrag erfaßten Angestellten sowie über den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Beitrag, aufgeschlüsselt in Vorruhestands- und Zusatzversorgungsbeitrag, zu erteilen. Diese Verpflichtungen richteten sich nach §§ 24, 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren in Baugewerbe vom 12. Nov. 1986 i.d.F. von 06. Jan. 1989 und 22. Okt. 1989. Dieser Tarifvertrag war für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Beklagte hat in ihrem Betrieb in den Kalenderjahren 1909 und 1990 ausschließlich Rohrleitungen für Gas-, Wasser- und Fernheizungsnetze sowie für den industriellen Anlagenbau montiert, verlegt und dabei Schweißarbeiten ausgeführt.
Diese Rohrleitungen dienten dem Transport von Wasser-, Gas- und Ölfernwärme usw. Der Steuerberater der Beklagten hat diese ab 1988 bei der Klägerin angemeldet (Bl. 12 bis Bl. 14 d. A.). Die Beklagte ist mit dem Schlosserhandwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Rhein-Main eingetragen (Bl. 33 d. A.). Sie war im Klagezeitraum nicht Mitglied einer Innung oder eines baugewerblichen Arbeitgeberverbandes.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
Dez. 1989 bis Juni 1900
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
1.2 wieviel Angestellte insgesamt und wieviel Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, in den Monaten
Dez. 1989 bis Juni 1990
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 01. Jan. 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die … in den genannten Monaten angefallen sind,
für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1 |
DM 42.000,00 |
zu Nr. 1.2 |
DM 1.610,00 |
Gesamtbetrag |
DM 43.610,00. |
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, es habe sich bei den von ihren Betrieb erbrachten Arbeitsleistungen um mit Metall a...