Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatz bei der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeugs für betriebliche Zwecke
Leitsatz (amtlich)
1. Es handelt sich um die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer, der ein privateigenes Kraftfahrzeug ständig für betriebliche Zwecke einsetzt und hierfür Kilometergeld in der steuerlich jeweils anerkannten Höhe erhält, vom Arbeitgeber Ersatz beanspruchen kann, wenn dieses Fahrzeug auf Grund eines Brands im Motorraum Totalschaden erleidet.
2. Wahrung der maßgebenden tariflichen Ausschlußfrist durch ein Schreiben des Betriebsrats
Normenkette
BGB § 670
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.1984; Aktenzeichen 11 Ca 688/83) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 10.10.1984 – Az.: 11 Ca 688/83 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 10.10.1984 (Bl. 32 – 34 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese, ihr am 13.12.1984 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 35 – 38 d.A.) gleichfalls verwiesen wird, hat die Beklagte mit einem am 10.1.1985 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1.1.1985 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem weiteren, am 5.2.1985 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet.
Darin macht die Beklagte – unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages – vorab geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine ihr obliegende Schadensersatzpflicht angenommen. Sie behauptet, der Brand im Motorraum, welcher zum völligen Ausbrand des VW-Kleinbusses des Klägers geführt hatte, sei zwar bei einer Dienstfahrt passiert, habe aber nichts mit der eigentümlichen Gefahrenlage im Straßenverkehr gemein. Vielmehr habe letztlich eine grob fahrlässige Verhaltensweise des Klägers (ungenügende Wartung usw.) den Schadenseintritt herbeigeführt.
Ferner wendet sich die Beklagte gegen den Schadensumfang. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, daß das am 30.6.1983 für DM 3.400,–erworbene Fahrzeug des Klägers bis zum Schadenseintritt ca. 21/2 Monate gefahren und hierdurch in seinem Wert gemindert worden sei.
Abschließend ist die Beklagte nach wie vor der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei wegen § 25 MTV verwirkt, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der tariflichen Dreimonatsfrist, gerechnet vom Tag des Schadenseintrittes (= 14.9.1984) an, schriftlich geltend gemacht habe.
Die Beklagte beantragt daher,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.1984 – 11 Ca 688/83 – zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts als insgesamt zutreffend und hebt u. a. hervor, der Anspruch sei gegenüber der Beklagten in der vorgeschriebenen Schriftform fristgerecht geltend gemacht worden. So sei er – der Kläger – unmittelbar nach dem Unfall an die Beklagte wegen eines Ersatzes der ihm entstandenen Schäden herangetreten, wobei die Beklagte eine Überprüfung zugesagt habe. Ebenso habe er den Betriebsrat im Bereich „Service” gebeten, in seiner Angelegenheit bei der Beklagten vorstellig zu werden. Dies sei mit dem Schreiben des Betriebsrats vom 14.11.1983 (Bl. 57 d.A.) auch rechtzeitig erfolgt.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.11.1985 (Bl. 59 – 61 d.A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien besteht im übrigen darüber Einvernehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 7.10.1983 mit dem Personalchef der Beklagten, Herrn S., wegen der Schadensersatzforderung des Klägers ein Telefonat führte.
Entscheidungsgründe
I.
Die vorliegende Berufung der Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes i. S. des § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie i. S. des § 66 Abs. 1 ArbGG jeweils frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist damit insgesamt zulässig.
In der Sache selbst ist der Berufung aber der Erfolg versagt. Denn auch das Berufungsgericht hält an der getroffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wenn auch mit teilweise abweichender Begründung, im Ergebnis uneingeschränkt fest.
II.
Bei der materiellen Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, daß das Schadensersatzbegehren des Klägers im vorliegenden Streitfalle – gemäß der vom Arbeitsgericht zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile v. 8.5.1980 – 3 AZR 82/79 – = DB 1981, S. 115 ff. sowie v. 23.3.1983 – 7 AZR 391/79 – = DB 1983, S. 1207 ff.), welche auch für die erkennende Kammer des Berufungsgerichts maßgebend ist – seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 670 BGB findet. In steter Fortentwick...