Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Übergangsversorgung DLH. Ende vor 65. Lebensjahr

 

Normenkette

TV Übergangsversorgung DLH v. 1989 § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 11 Ca 9213/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 9 AZR 235/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt vom 27. Mai 1999 – 11 Ca 9213/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Übergangsversorgung noch zusteht, nachdem er das 63. Lebensjahr vollendet hat und gesetzliche Rente sowie Versorgungsrente nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erhält.

Der am 20. Oktober 1934 geborene Kläger schied nach knapp 30 ½ Dienstjahren als Copilot mit dem 31. Oktober 1989 nach Erreichen der für den Kläger geltenden tariflichen Altersgrenze von 55 Lebensjahren aus den Diensten der Beklagten. Ab November 1989 zahlte die Beklagte dem Kläger Zusatzrente gemäß dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der … und der … in der Neufassung vom 01. Oktober 1989 (im Folgenden nur noch: TV-Übergangsversorgung) in Höhe von zuletzt 9.097,98 DM. Diese Zahlung stellte die Beklagte ab November 1997 ein, nachdem der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet hatte und ab November 1989 gesetzliche Altersrente sowie Versorgungsrente gemäß der Satzung der VBL erhält. Während der Kläger zu diesem Zeitpunkt über 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügte, hatte er eine gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne der VBL von gut 30 Jahren.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Zusatzrente noch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, weil er nicht die volle Rente bei der VBL erreicht habe, da er dort noch keine 35 anrechenbare Jahre angesammelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Protokollnotiz II. 1. a) des TV-Übergangsversorgung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 118.273,74 nebst 4 % Zinsen aus je DM 9.097.98 brutto seit dem 01.12.1997, 01.01.1998, 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998 und 01.12.1998 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 31.12.1998 bis zum 31.10.1999 monatlich jeweils zum Ende eines Monats je DM 9.097,98 brutto zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger monatliche Abrechnungen über die Übergangsversorgung für den Zeitraum November 1997 bis einschließlich Oktober 1997 zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach § 5 Abs. 2 TV-Übergangsversorgung ende die Zahlung der Zusatzrente regelmäßig im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente aus der Angestelltenversicherung bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die vom Kläger angeführte Protokollnotiz besage nichts anderes.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 27. Mai 1999, auf das Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 13. Dezember 2000 (Bl. 144 d. A.) verwiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzliche Rechtsauffassung. Er verweist darauf, dass zurzeit der Geltung des früheren Tarifvertrages von 1982 trotz entsprechender tarifvertraglicher Regelung die Übergangsversorgung bis zum 65. Lebensjahr gezahlt worden sei und auch nach dem ab 01.07.2000 geltenden TV-Übergangsversorgung die Zahlung der Zusatzrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Dies sicherzustellen sei auch schon mit der von ihm angeführten Protokollnotiz beabsichtigt gewesen. Er vertritt weiter die Auffassung, die Zusatzrente stehe ihm bis zum 65. Lebensjahr auch neben der gesetzlichen Rente und der VBL-Rente zu. Diese dürften nicht auf die Zusatzrente angerechnet werden.

Der Kläger beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 27.05.1999 wird abgeändert.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 218.351,52 brutto nebst 4 % Zinsen aus je DM 9.097.98 brutto seit dem 01.12.1997, 01.01.1998, 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998, 01.12.1998, 01.01.1999, 01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999, 01.09.1999, 01.10.1999 und 01.11.1999 zu zahlen;
  3. Die Beklagte wird verurteilen, dem Kläger monatliche Abrechnungen über die Übergangsversorgung für den Zeitraum November 1997 bis einschließlich Oktober 1997 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung i...

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