Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Hoheitliche Aufgaben und Staatenimmunität. Grundsätze zur Staatenimmunität. Schmerzensgeldklage wegen Mobbings
Leitsatz (redaktionell)
Staaten sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist.
Normenkette
GVG § 20 Abs. 2; GG Art. 25
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.10.2012; Aktenzeichen 8 Ca 3453/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2012 - 8 Ca 3453/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auch im Berufungsverfahren streiten die Parteien über die Frage, ob die Beklagte für diesen Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist aus Mobbinghandlungen zweier ihrer Mitarbeiter verpflichtet ist sowie die Verpflichtung der Beklagten, alles zu veranlassen, Mobbinghandlungen dieser Mitarbeiter gegenüber dem Kläger zu unterbinden.
Der Kläger war bereits im Zeitraum von 1987 bis 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist sowohl australischer als auch italienischer Staatsbürger. Aus familiären Gründen begab er sich im Jahr 2000 zu seiner Familie nach Australien und gab das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zunächst auf. Ab dem Jahr 2001 hat der Kläger beabsichtigt, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und sich auf Stellenausschreibungen der Beklagten über den Bereich Recruitement des HR-Büros Frankfurt (Human Resources = Personalabteilung) beworben. Nach verschiedenen Bewerbungen und Ablehnungen nahm der Kläger schließlich im Konsulat der Beklagten in Frankfurt eine Tätigkeit als Rechnungsprüfer (Voucher Examiner) am 16. Juni 2003 auf.
Auf seine Bewerbung hin wurde dem Kläger ab 14. Februar 2010 eine Arbeitsstelle als "General Services Management Specialist" bei dem E Regional Support Center (RSC) der Beklagten übertragen. Bei dem RSC handelt es sich um eine Abteilung, die von Frankfurt aus bestimmte US-Missionen unterstützt, in dem von dort Kernaufgaben in den Bereichen Personalwesen, Beschaffungsmanagement, Immobilien- und Gebäudeverwaltung, IT und anderes übernommen werden.
Im Januar 2011 unterzeichnete der Kläger eine ausführliche Stellenbeschreibung für die Position "General Services Management Specialist" in englischer Sprache und bestätigte deren inhaltliche Richtigkeit. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 357 - 359 d. A., wegen der deutschen Übersetzung auf Bl. 360 - 365 d. A. verwiesen. Danach hat zu den Aufgaben des Klägers unter anderem das Beschaffungsmanagement mit der Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen gehört. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass er selbst keine Vertretungsvollmacht für die Beklagte hatte, sondern unterschriftsreif vorbereitete Verträge von anderen unterschriftsberechtigten Personen für die Beklagte unterzeichnet wurden. Nach der Stellenbeschreibung hat es zu den Aufgaben des Klägers gehört die Sachanlagen der US-Botschaft zu verwalten und er war zuständig für das Lagerwesen, die Liegenschaftsverwaltung und das Fuhrparkmanagement. Darüber hinaus war er zuständig für die komplette Logistik eines Besuches hochrangiger Persönlichkeiten in der Botschaft der Beklagten.
Bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten im Jahr 2003 und auch danach hat der Kläger sich bei der Beklagten auf einige bei ihr ausgeschriebene Stellen beworben, für welche er jeweils (zumindest zunächst) Absagen erhalten hat. Im Einzelnen :
- Im September 2002 hat sich der Kläger auf die Position des Reisepass- und Citizen-Clerk beworben. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit in der Reisepass- und Staatsangehörigenabteilung des Konsulats. Dort werden Anträge auf Reisepässe, Visa und Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit bearbeitet.
- Im Jahr 2003 hat der Kläger sich auf eine Stelle als Rechnungsprüfer (Voucher Examiner) beworben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob, wie die Beklagte behauptet, der negative Ausgang einer Sicherheitsüberprüfung des Klägers dazu geführt hat, dass dieser die Tätigkeit als Rechnungsprüfer erst am 16. Juni 2003 bei der Beklagten aufgenommen hat.
- Im Mai 2004 hat der Kläger sich auf die Position des Computer Management Spezialist im Konsulat der Beklagten in Den Haag in den Niederlanden beworben.
- Im Januar 2006 hat sich der Kläger auf die Position Supervisory Financial Management Analyst beworben. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktion. Zu den Aufgaben des Stelleninhabers gehören Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Budget des Konsulats, mit der Verbuchung von "Geschäftsvorfällen", der Budgetverteilung und Budgetkontrolle.
- Im März 2006 hat sich der Kläger auf eine Stelle als GSO-Supply-Supervisor beworben. Dabei handelt ...