Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen von Beitragsforderungen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes durch Aufrechnung
Leitsatz (redaktionell)
Gem. § 18 Abs. 5 S. 2 VTV ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen Ansprüche aufgrund des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ausgeschlossen.
Normenkette
VTV-Bau a.F. § 18 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 18.07.2013; Aktenzeichen 10 Ca 915/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2013 - 10 Ca 915/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe die Beklagte an die klagende Urlaubskasse des Baugewerbes noch Sozialkassenbeiträge für die Zeit von Dezember 2011 bis Juni 2012 zu zahlen hat.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV -, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV -) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Pauschalbeträge für Angestellte an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Sitz in A. Sie hat in erster Instanz nicht bestritten, dass sie wegen ihrer betrieblichen Tätigkeit dem VTV unterliegt. Sie meldete dem Kläger Bruttolohnsummen.
Der Kläger fordert nach den Meldungen der Beklagten für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2012 Beiträge in Höhe von 41.128,42 €.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.128,42 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden nichts vorgetragen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 18. Juli 2013 stattgegeben.
Zur Wiedergabe der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie das weitere Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 13-15 d.A.).
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. August 2013 zugestellte Urteil mit am 24. September 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 26. November 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt hat.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, ihr stehe ein die Forderung übersteigender Erstattungsanspruch in Höhe von 160.432,18 € gegen den Kläger zu. Sie beruft sich dafür auf eine Mitteilung des Klägers vom 11. November 2013 über den Stand ihres Beitragskontos (Anlage zur Berufungsbegründung Bl. 39 d.A.).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2013 - 10 Ca 915/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet und verweist auf die Beitragsrückstände der Beklagten vom 11. November 2013 in Höhe von 284.373,05 €
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2018 verwiesen (Bl. 54. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Februar 2013 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden.
Die Berufung ist zulässig, da die Beklagte ein Erlöschen der Beitragsforderung durch Aufrechnung gem. § 398 BGB geltend gemacht hat.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da nach § 18 Abs. 5 Satz 2 VTV vom 18. November 2009 (für Beitragsmonate ab Januar 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011) die Aufrechnung wirksam ausgeschlossen war.
Auch nach der seit 01. Juli 2013 geltenden Neufassung des VTV vom 03. Mai 2013 gilt das Aufrechnungsverbot gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VTV nF fort.
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Saldierung der Klageforderung gegen Erstattungsansprüche nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VTV nF, da sie Beitragsrückstände hat. Dies folgt bereits aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Kontenübersicht zum 11. November 2013, nach der Erstattungsansprüche in Höhe von 160.432,18 € Beitragsrückständen in Höhe von 284.373,05 € gegenüberstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
Fundstellen