Normenkette
BGB § 620; KSchG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.09.1993; Aktenzeichen 2 Ca 644/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen des Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 30. September 1993, 2 Ca 644/92. wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend; die Parteien streiten insbesondere über die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.
Die am 7.11.1952 geborene Klägerin ist eine Sekretärin. Auf eine Stellenanzeige der Beklagten bewarb sie sich bei der Beklagten, aber als freie Mitarbeiterin; in ihrem Schreiben vom 24.4.1990 heißt es u. a.:
… Falls Sie die ausgeschriebene Position noch zu vergeben haben, sind Sie vielleicht an einer Person auf freiberuflicher Basis interessiert. Selbstverständlich könnte meine Tätigkeit in Ihrem Hause vertraglich fixiert werden. Ich bin 37 Jahre alt. Meine bisherigen Tätigkeiten auf freiberuflicher Tätigkeiten lagen in der Büro-Organisation … Mein Stundensatz beträgt 40,– DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt per Rechnungsstellung …
Am 20.6.1990 meldete die Klägerin
allgemeine Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten, Urlaubsvertretungen. Schreibdienst, Datenerfassung. Orga der Textverarbeitung und Erstellen von Formularen, Büro- und Buchungstätigkeiten beim Kunden, keine Arbeitnehmerüberlassung
als ihren neuen, selbständigen Gewerbebetrieb bei der Verwaltung ihrer Heimatgemeinde an.
Vom 5.7.1990 bis zum 30.9.1992 arbeitete die Klägerin jeweils auf Grund einzelner schriftlicher Personalanforderung der Beklagten und nach jeweils eigener schriftlicher Bestätigung für eine jeweils wechselnde, aber genau bestimmte Verwendungen, etwa
Vertretung einer bestimmten Mitarbeiterin, jeweils befristet für die Beklagte. Vom 9.12.1991 bis zum 30.9.1992 war die Klägerin so wie folgt beschäftigt:
09.12.91 bis |
31.12.92 |
01.02.92 bis |
31.01.92 |
01.01.92 bis |
13.03.92 |
16.03.92 bis |
03.04.92 |
06.04.92 bis |
22.04.92 |
23.04.92 bis |
09.05.92 |
11.05.92 bis |
15.05.92 |
18.05.92 bis |
25.05.92 |
26.05.92 bis |
19.06.92 |
22.06.92 bis |
30.06.92 |
01.07.92 bis |
24.07.92 |
27.07.92 bis |
14.08.92 |
17.08.92 bis |
30.09.92 |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen Bl. 24–30., 121–122 und 148 d.A. verwiesen.
Die Klägerin erstellte für jeden Auftrag eine Rechnung, bei der sie ihrem Honorar die Umsatzsteuer zuzählte. Vom 5.7.1990 bis zum 6.10.1992 liquidierte sie 182.364,– DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Vom 17.8. bis zum 30.9.1992 arbeitete sie als Sekretärin und Vertriebsassistentin unter Herrn G. in der Abteilung Vertriebsleasing. Ab 1.10.1992 verrichtete sie diese Tätigkeit – auf Grund eines am 16.10.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten Probezeit von 3 Monaten gegen 6.000,– DM brutto im Monat – als Arbeitnehmerin.
Danach kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen. Die Beklagte verlangte für ihre Unterlagen Nachweise und Zeugnisse über die vor 1990 verrichteten Tätigkeiten.
Die Klägerin wollte nicht; sie schrieb der Beklagten am 10.12.1992 u. a.:
… In dem beigefügten Anschreiben fordern Sie mich wiederum auf, die über 2 Jahre alten Arbeitszeugnisse vorzulegen. Dazu möchte ich Folgendes klarlegen: Es war ursprünglich nicht meine Idee, mich in der Firma fest anstellen zu lassen. Ich habe dem Wunsch und dem Werben des Herrn G. nachgegeben …
Am 10.12.1992 stellte die Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei und hörte den Betriebsrat an, weil sie beabsichtigte sich mittels ordentlicher Kündigung wieder von der Klägerin zu trennen; wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 33 bis 36 d.A. verwiesen.
Der Betriebsrat gab ausdrücklich keine Stellungnahme ab, äußerte aber Bedenken gegen die Kündigungsgründe.
Am 14.12.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.1.1993.
Mit der am 31.12.1992 eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend; sie verlangt ihre Weiterbeschäftigung und die Feststellung, daß zwischen ihr und der Beklagten seit Mai 1990 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Die Klägerin ist der Meinung, daß sie bereits seit Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Beklagte ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Sie sei Arbeitnehmerin gewesen, weil sie tatsächlich weisungsgebunden und eingebunden in deren betriebliche Ordnung für die Beklagte gearbeitet habe.
Die Klägerin verweist auf ein Zeugnis der Beklagten, in dem es u. a. heißt:
Frau R. wurde gern als Urlaubs- und Krankheitsvertreterin angefordert. Sie war als Sachbearbeiterin und Sekretärin in den Bereichen Vertriebsleasing. Export. Vertrieb Zentral sowie in den Zentrealbereichen Finanzen/Kredit und Recht als Sekretärin tätig.
Die Klägerin rügt, daß die Beklagte den Betriebsrat nicht umfassend über alle Gründe ihrer Kündigung unterrichtet habe. Die Kündigung sei auch mangels hinreichender Gründe nicht sozialgemäß.
Die Beklagte...