Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung MTL II. Wartungshandwerker. Zentrale Anlagen
Normenkette
MTL II LgG Nr. 18.1
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 15.04.1994; Aktenzeichen 2 Ca 723/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Marburg vom 15. April 1994 – 2 Ca 723/93 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, des Kläger ab 1. Okt. 1990 Lohn nach der Lohngruppe 9 MTL II zu zahlen und die monatlichen Nettodifferenzbeträge mit 4 % jährlich zu verzinsen ab 13.9.1993 für die davor fälligen Beträge und sodann jeweils ab dem 15. des Fälligkeitsmonats.
Die Kosten trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger trat zum 01. August 1963 in die Dienste des beklagten Landes als Wartungshandwerker für technische Anlagen in der „Zahnklinik” des U. der P. in M. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Die Parteien gehören den jeweiligen Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes an.
Der 55-jährige Kläger hat eine 3 1/2-jährige Ausbildung im Klempner- und Installateurhandwerk erhalten und die Abschlußprüfung erfolgreich bestanden. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem beklagten Land besuchte er in der Zeit vom Juni 1972 bis Mai 1986 zahlreiche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen insbesondere im Bereich der Dentalgeräte. Insgesamt hat der Kläger 17 Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen an 70 Tagen mit ca. 450 bis 490 Unterrichtsstunden durchgeführt.
Seit dem 01. August 1968 ist der Kläger in die Lohngruppe IX des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II (im folgenden kurz: Lohngruppe MTL II) eingereiht.
Seit dem 01. Oktober 1990 erhält der Kläger Lohn nach der neuen Lohngruppe 8 a des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.03.1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II. Dieser Lohn betrug 1993 monatlich 4.352,00 DM brutto einschließlich Zulagen.
Unter dem Datum vom 30.08.1991 beantragte der Vorstand des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beim zuständigen Hess. Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22. März 1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 9 MTL II ab 01.10.1990.
Der Kläger führt im medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde („Zahnklinik”) des K. der P. M. einem Krankenhaus der Maximalversorgung folgende Tätigkeiten aus:
Wartung und Instandhaltung der zentralen Sauerstoff- und Lachgasanlage für den gesamten Operations- und Intensivbereich der Zahnklinik. Es handelt sich dabei um vier Operationssäle und zwei bis drei Intensivbetten bei insgesamt vierzig bis fünfzig Betten. Örtlich getrennt davon hat das Klinikum in den auf den Lahnbergen gelegenen Gebäudeteilen eine gleiche Anlage für die vierzehn Operationssäle der Chirurgie, Orthopädie und Herzchirurgie. Der Kläger nimmt dort auch Vertretungen wahr.
Diese Tätigkeit nimmt 10 % der Arbeitszeit des Klägers ein.
Wartung und Instandhaltung von zwei zentralen Großsterilisationsanlagen. Für die Teile des Klinikums auf den Lahnbergen gibt es entsprechende und erweiterte Anlagen.
Diese Tätigkeit nimmt 20 % der Arbeitszeit ein.
Selbständige Ausführungen und Aufsicht über alle Wartungs- und Reparaturarbeiten an 85 zahnärztlichen Behandlungseinheiten (Strom-, Wasser-, Druckluft- und Absaugsysteme).
40 % der Arbeitszeit.
Pflege, Wartung und Instandhaltung von 2 Drucklufterzeugungsanlagen einschl. Rohrsystem zu 254 Entnahmestellen. Diese Drucklufterzeugungsanlagen haben 4 Kessel. Der auf den Lahnbergen gelegene Teil des Klinikums hat eine entsprechende Anlage mit mehr Kesseln.
Anteil an der Arbeitszeit: 10 %.
Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten an den beiden Absauganlagen der Zahnklinik für die 85 zahnärztlichen Behandlungsplätze und weiteren 250 Übungsplätze für Studenten. Es handelt sich dabei zum einen um 12 gekoppelte, hintereinander geschaltete Saugmaschinen im Gebäude A des Zahnklinikums und weitere 2 Saugmaschinen im Gebäude B.
Anteil an der Gesamtarbeitszeit: 20 %.
Der Kläger ist aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, die Steuerung und Regelung der von ihm zu betreuenden Anlagen in der Zahnklinik technischen Änderungen anzupassen und hat dies bereits getan.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er die Voraussetzungen der Lohngruppe 9 MTL II erfülle.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn seit 01. Oktober 1990 Lohn nach Lohngruppe 9 MTL II zuzüglich 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, bei den vom Kläger betreuten Anlagen handele es sich nicht um Spezialeinrichtungen bzw. Spezialan...