Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung MTL II. Spezialanlagen. zentrale Einrichtung

 

Normenkette

MTL II

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 14.07.1995; Aktenzeichen 2 Ca 724/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 10 AZR 32/96)

 

Tenor

Auf die Beruf des Klägers wird desUrteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 15. April 1994 – 2 Ca 724/93 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß des beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger seit dem Okt. 1990 Lohn nach der Lohngruppe 9 MTL II zu zahlen und die monatlichen Nettodifferenzbeträge mit 4 % jährlich zu verzinsen ab 13.9.1993 für die davor fälligen Beträge und sondern jeweils ab dem 15. des Fälligkeitsmonats.

Die Kosten trägt des beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der Kläger trat zum 01. Januar 1971 in die Dienste des beklagten Landes als Wartungs- bzw. Sanitärhandwerker für die technischen Anlagen im medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Beide Parteien gehören einer jeweiligen Tarifvertragspartei des öffentlichen Dienstes an.

Der Kläger durchlief die 3-jährige Ausbildung im Gas- und Wasserinstallationshandwerk und bestand die Gesellenprüfung erfolgreich. Während seiner Tätigkeit für das beklagte Land besuchte der Kläger von 1972 bis 1987 zahlreiche Fort- und Weiterbildungskurse insbesondere im Bereich der Wartung von Dentaleinheiten. Insgesamt nahm er teil an 11 Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen an insgesamt 32 Tagen mit ca. 220 bis 230 Unterrichtsstunden.

Eingestellt worden war der Kläger unter Einreihung in die Lohngruppe VII des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II (im Folgenden kurz: Lohngruppe MTL II). Ab 01. Juli 1981 wurde der Kläger in die Lohngruppe IX MTL II eingereiht. Seit 01. Oktober 1990 erhält der Kläger Lohn nach der mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 22. März 1992 zum Tarifvertrag des Lohngruppenverzeichnisses MTL neu eingeführten Lohngruppe 8 a MTL II. 1993 betrug dieser Lohn rund 4.580,00 DM brutto im Monat.

Der Kläger ist freigestelltes Personalratsmitglied.

Unter dem Datum vom 30.08.1991 beantragte der Vorstand des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beim zuständigen Hess. Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22. März 1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 9 MTL II ab 01.10.1990.

Der Kläger führt im medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde („Zahnklinik”) des Klinikums der Philipps-Universität Marburg, einem Krankenhaus der Maximalversorgung folgende Tätigkeiten aus:

  1. Wartung und Instandhaltung der zentralen Sauerstoff- und Lachgasanlage für den gesamten Operations- und Intensivbereich der Zahnklinik. Es handelt sich dabei um vier Operationssäle und zwei bis drei Intensivbetten bei insgesamt vierzig bis fünfzig Betten. Örtlich getrennt davon hat das Klinikum in den auf den Lahnbergen gelegenen Gebäudeteilen eine gleiche Anlage für die vierzehn Operationssäle der Chirurgie, Orthopädie und Herzchirurgie. Der Kläger nimmt dort auch Vertretungen wahr.

    Diese Tätigkeit nimmt 10 % der Arbeitszeit des Klägers ein.

  2. Wartung und Instandhaltung von zwei zentralen Großsterilisationsanlagen. Für die Teile des Klinikums auf den Lahnbergen gibt es entsprechende und erweiterte Anlagen.

    Diese Tätigkeit nimmt 20 % der Arbeitszeit ein.

  3. Selbständige Ausführungen und Aufsicht über alle Wartungs- und Reparaturarbeiten an 85 zahnärztlichen Behandlungseinheiten (Strom-, Wasser-, Druckluft- und Absaugsysteme).

    40 % der Arbeitszeit.

  4. Pflege, Wartung und Instandhaltung von 2 Drucklufterzeugungsanlagen einschl. Rohrsystem zu 254 Entnahmestellen. Diese Drucklufterzeugungsanlagen haben 4 Kessel. Der auf den Lahnbergen gelegene Teil des Klinikums hat eine entsprechende Anlage mit mehr Kesseln.

    Anteil an der Arbeitszeit: 10 %.

  5. Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten an den beiden Absauganlagen der Zahnklinik für die 85 zahnärztlichen Behandlungsplätze und weiteren 250 Übungsplätze für Studenten. Es handelt sich dabei zum einen um 12 gekoppelte, hintereinander geschaltete Saugmaschinen im Gebäude A des Zahnklinikums und weitere 2 Saugmaschinen im Gebäude B.

    Anteil an der Gesamtarbeitszeit: 20 %.

Der Kläger ist aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, die Steuerung und Regelung der von ihm zu betreuenden Anlagen in der Zahnklinik technischen Änderungen anzupassen und hat dies bereits getan.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er die Voraussetzungen der Lohngruppe 9 MTL II erfülle.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn seit 01. Oktober 1990 Lohn nach Lohngruppe 9 MTL II zuzüglich 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

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