Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Mehrarbeitsvergütung nach dem TV für Musiker in Kulturorchestern
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung von „Diensten” über die tarifliche Arbeitsverpflichtung hinaus ist im Rahmen des TV f. Musiker in Kulturorchestern nicht auf der Basis der tatsächlich aufgewandten Zeit zu berechnen. Vielmehr ist das Wochenentgelt durch die Anzahl der tarifvertraglich geschuldeten „Dienste” zu dividieren, um das Entgelt für einen Dienst zu errechnen. Bei Mehrarbeit kommt ein Zuschlag von 25 % hinzu.
Normenkette
TV für Musiker in Kulturorchestern § 15; AZO
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 12.03.1991; Aktenzeichen 4 Ca 163/90) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. März 1991 – 4 Ca 163/90 – abgeändert.
Das beklagte L. wird verurteilt, an jeden der Kläger 480,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 08. Mai 1990 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von dem beklagten L. Vergütung für Dienste, die sie als Orchestermusiker geleistet haben.
Die Kläger gehören der Instrumentengruppe der ersten Geigen am Hessischen Staatstheater Darmstadt an und sind Mitglieder der Deutschen Orchester Vereinigung e.V. in der DAG. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) v. 01.07.1971 in der Fassung v. 05.10.1988 Anwendung.
Der TVK sieht keine feste Arbeitszeit vor, sondern regelt in § 15 den Rahmen für die dienstliche Inanspruchnahme und Höchstinanspruchnahme für die einzelnen Musiker wie folgt:
„(2) Die Anzahl der Dienste des Musikers richtet sich nach der Größe und den Aufgaben des Kulturorchesters. Der Musiker ist verpflichtet, im Durchschnitt von acht Kalenderwochen bzw. bei Konzertorchestern von zwölf Kalenderwochen – nachfolgend Ausgleichszeitraum genannt wöchentlich höchstens acht Dienste zu leisten. Enthält ein Ausgleichszeitraum zahlenmäßig überwiegend Aufführungen von Werken, die nach der Partitur als schwierig zu beurteilen sind hat der Musiker in diesem Ausgleichszeitraum im Durchschnitt wöchentlich höchstens sieben Dienste zu leisten.
Die Ausgleichszeiträume sind aufeinanderfolgende Zeiträume. Der erste Ausgleichszeitraum beginnt mit dem ersten Montag nach dem Ende der Theater- bzw. Konzertferien. An den dem ersten Ausgleichszeitraum vorangehenden Tagen und an den dem letzten Ausgleichszeitraum nachfolgenden Tagen werden die Dienste anteilig berechnet.
(3) Der Musiker darf in einer Kalenderwoche unbeschadet des Satzes 2 nicht zu mehr als neun Diensten herangezogen werden. In jedem Ausgleichszeitraum kann der Musiker in zwei voneinander getrennten Kalenderwochen zu je zehn Diensten herangezogen werden. In der jeweils nachfolgenden Kalenderwoche, auch wenn sie dem nächsten Ausgleichszeitraum angehört, ist der Musiker zu höchstens acht Diensten verpflichtet …”
In dem Ausgleichszeitraum vom 23. Oktober bis zum 17. Dezember 1989 war der Kläger P. vom 20. November bis zum 3. Dezember 1989 arbeitsunfähig erkrankt. Im Diensplan des Orchesters war der Kläger P. für insgesamt 17 Dienste vorgesehen. Während der restlichen Zeit des Ausgleichszeitraumes leistete der Kläger P. insgesamt 52 Dienste. Der Kläger Q. war während dieses Ausgleichszeitraumes vom 23. Oktober bis zum 19. November 1989 arbeitsunfähig erkrankt. Er war nach dem Dienstplan in diesen vier Wochen für insgesamt 32 Dienste vorgesehen. In den restlichen vier Wochen des Ausgleichszeitraumes leistete er 36 Dienste. Die Dienste dauerten jeweils drei Stunden. Das Monatsgehalt der Kläger betrug zu dieser Zeit 4.408,00 DM brutto monatlich.
Das Orchester des Hessischen Staatsorchesters Darmstadt umfaßt 78 Planstellen. Das Staatstheater Darmstadt ist ein 3-Sparten-Theater. Im Großen Haus werden überwiegend musikalische Werke aufgeführt. Während der Spielzeit wird zusätzlich ein Symphoniekonzert im Monat aufgeführt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten im Ausgleichszeitraum vier Dienste über ihre tarifvertragliche Verpflichtung hinaus geleistet, die ihnen als Mehrarbeit zu vergüten seien.
Die Kläger haben beantragt,
das beklagte L. zu verurteilen, an den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. jeweils 480,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Mai 1990 zu zahlen.
Das beklagte L. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitseinsatz der Klägerin habe sich in den tarifvertraglich zulässigen Grenzen gehalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und den Klagen stattgegeben. Auf die zugelassene Revision des beklagten L.: hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Mai 1993 (13 Sa 847/91) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Die Beruf...