Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Unter „Bodenbelägen”, deren Verlegung nur in Verbindung mit anderer baulichen Leistungen zu den baugewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Bautarifverträge gehört (§ 1 Abs. 2 Abschn V Nr. 37 VTV/Bau v. 12.11.1986) sind nur solche Beläge zu verstehen, die herkömmlicherweise von Raumausstattern und Bodenlegern verlegt werden. Das Verlegen und Verschweißen von PVC-Folien und -Bahnen in Schwimmbädern, auf Balkonen und in Garagen zum Schutz gegen Feuchtigkeit und zur Herstellung einer rutschfesten Bodenfläche ist kein „Verlege von Bodenbelägen” iSv § 1 Abs. 2 Abschn V Nr. 37 VTV. Derartige Tätigkeiten sind als sonstige bauliche Leistungen (§ 1 Abs. 2 Abschn II VTV/Bau) ohne weiteres baugewerblich im tariflichen Sinne.
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.07.1992; Aktenzeichen 5 Ca 2683/91) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9.7.1992 – 5 Ca 2683/91 – teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers – insgesamt neu gefaßt:
1.1 Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1988 – Juni 1991, September – November 1991 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.
1.2 Wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden betrug, in den Monaten Dezember 1988 bis November 1989 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.
1.3 Wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten Januar 1990 bis November 1991 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssumme und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.
1.4 Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, ist an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu 1.1 = |
DM |
37.990,– |
zu 1.2 = |
DM |
2.574,– |
zu 1.3 = |
DM |
4.635,39 |
Gesamtbetrag: |
45.199,39 DM |
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7/20, der Beklagte 13/20 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist, verlangt vom Beklagten in drei ursprünglich getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, Rechtsstreiten Auskünfte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes.
Der Beklagte, der auf Briefköpfen mit dem Zusatz „Bautenschutz” firmiert, ist seit dem 01. Januar 1982 beim zuständigen Gewerbeamt mit dem Tätigkeitsbereich „Handel und Verkauf von Schmierstoffen” seit 15. Juni 1982 zusätzlich mit dem Tätigkeitsgebiet „Holz- und Bautenschutz” im Gewerberegister und seit 09.06.1982 bei der zuständigen Handwerkskammer mit der Tätigkeit „Holz- und Bautenschutz” in die Rolle für handwerksähnliche Gewerbe eingetragen. Auf Veranlassung der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien dieses Gewerbezweiges, füllte der Beklagte unter dem 14. Januar 1991 einen Fragebogen aus, in dem er u.a. die aus Blatt 59 der Akte ersichtlichen Angaben machte. Nach Erhalt dieses Fragebogens teilte die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk dem Beklagten mit, sie erfasse den Betrieb nicht, dieser möge sich mit dem Kläger in Verbindung setzen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten und dazu unter Beweisantritt vorgetragen, im Betrieb des Beklagten seien zu 50 Prozent der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer Tiefgaragen- und Balkonisolierungen (ohne Wärmedämmung) mit PVC-Dachbahnen und Bitumenschweißbahnen sowie Feuchtraumisolierungen, zu 30 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit Bitumenschutzanstriche für Kelleraußenwände im Airless-Spritzverfahren und zu 20 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit Betonrißverpressungen mit PV-Harzen im H...