Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltrahmenabkommen Metall- und Elektroindustrie Hessen. ERA-Anpassungsfonds. Ausschluss der Einmalzahlung. Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003/ 17. Februar 2004 (ERA-APF). Tarifverträge über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Einmalzahlung gemäß 4 lit. c TV ERA-APF, da für den Bereich der Beklagten durch Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 der Anspruch auf Auszahlung der (letzten) ERA-Strukturkomponente ausgeschlossen wurde (gegen LAG Köln, 16.12.2009, 9 Sa 1109/09).

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 9 Ca 118/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 5 AZR 324/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. August, Az.: 9 Ca 118/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Auszahlung der sog. ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. April 1965 als Elektromonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet A einschließlich der für den Bereich der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifverträge Anwendung.

In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde ua. geregelt, dass die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt werden sollten. Eine Komponente sollte der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte dienen. Die andere Komponente sollte im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung eines einheitlichen Entgeltsystems durch ein Entgeltrahmenabkommen (ERA) in sog. ERA-Strukturkomponenten einfließen, die in der ersten Tarifperiode als Einmalzahlung ausgezahlt, in den Folgejahren dagegen einem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden sollten. In diesen Tarifverträgen wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um insgesamt 4 % ab 01. Juni 2002, um weitere 3,1 % ab 01. Juni 2003, um weitere 2,2 % ab 01. März 2004 und um weitere 2,7 % ab 01. März 2005 vereinbart. Diese Erhöhungen sollten so auf die zwei Komponenten verteilt werden, dass die Entgelte mit Wirkung ab 01. Juni 2002 um 3,1 %, mit Wirkung ab 01. Juni 2003 um weitere 2,6 %, mit Wirkung ab 01. März 2004 um weitere 1,5 % und mit Wirkung ab 01. März 2005 um weitere 2,0% erhöht werden sollten „tabellenwirksame Erhöhung”). Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % sollte in die ERA-Strukturkomponenten fließen.

Die Beklagte zahlte die in der Tarifperiode vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 erstmals anfallenden Strukturkomponenten im Volumen von 0,9 % als Einmalzahlungen an ihre Mitarbeiter aus, so auch an den Kläger.

Unter dem 11. Juni 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Geltungsbereich für die Beklagte den hiermit in Bezug genommenen Ergänzungstarifvertrag (Bl. 39 f d.A., in der Folge: ETV 11.06.03), der auszugsweise wie folgt lautet:

Die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge entfallen in vollem Umfang.

Die sich aus den vorgenannten Regelungen ergebenden Tariftabellen werden zwischen den Tarifvertragsparteien nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen abgestimmt.

Protokollnotizen:

1. Bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages werden die Tarifvertragsparteien für B eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E 1 – E 11 vereinbaren, die den dann geltenden B-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen.

Unter dem 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (Bl. 32 f d.A., in der Folge: TV ERA-APF), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds

In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, „lineares Volumen”). Die andere Komponente „restliches Erhöhungsvolumen”) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.

In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 §, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % v...

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