Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltrahmenabkommen Metall- und Elektroindustrie Hessen. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.03.2010, 17 Sa 1727/09, das vollständig dokumentiert ist. ERA-Anpassungsfonds. Ausschluss der Einmalzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird durch Ergänzungstarifvertrag der Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; ERA-APF § 4c

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 20.08.2009; Aktenzeichen 2 Ca 84/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 5 AZR 330/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2009, Az.: 2 Ca 84/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Auszahlung der sog. ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1965 als Elektromonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet A einschließlich der für den Bereich der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifverträge Anwendung.

In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde ua. geregelt, dass die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt werden sollten. Eine Komponente sollte der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte dienen. Die andere Komponente sollte im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung eines einheitlichen Entgeltsystems durch ein Entgeltrahmenabkommen (ERA) in sog. ERA-Strukturkomponenten einfließen, die in der ersten Tarifperiode als Einmalzahlung ausgezahlt, in den Folgejahren dagegen einem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden sollten. In diesen Tarifverträgen wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um insgesamt 4 % ab 01. Juni 2002, um weitere 3,1 % ab 01. Juni 2003, um weitere 2,2 % ab 01. März 2004 und um weitere 2,7 % ab 01. März 2005 vereinbart. Diese Erhöhungen sollten so auf die zwei Komponenten verteilt werden, dass die Entgelte mit Wirkung ab 01. Juni 2002 um 3,1 %, mit Wirkung ab 01. Juni 2003 um weitere 2,6 %, mit Wirkung ab 01. März 2004 um weitere 1,5 % und mit Wirkung ab 01. März 2005 um weitere 2,0% erhöht werden sollten „tabellenwirksame Erhöhung”). Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % sollte in die ERA-Strukturkomponenten fließen.

Die Beklagte zahlte die in der Tarifperiode vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 erstmals anfallenden Strukturkomponenten im Volumen von 0,9 % als Einmalzahlungen an ihre Mitarbeiter aus, so auch an den Kläger.

Unter dem 11. Juni 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Geltungsbereich für die Beklagte den hiermit in Bezug genommenen Ergänzungstarifvertrag (Bl. 48 f d.A., in der Folge: ETV 11.06.03), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 2 Tariferhöhungen zum 1. Juni 2003

Die Erhöhung der tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zum 1. Juni 2003 findet nicht statt. Auch die für September 2003 vorgesehene Auszahlung der Strukturkomponente entfällt.

§ 3 Verhandlungsverpflichtung und Optionen

(1) Die Tarifvertragsparteien werden unverzüglich Verhandlungen aufnehmen, um für die Firma B folgende Regelungen herbeizuführen:

  1. Geltung der für das Tarifgebiet A abgeschlossenen Tarifverträge für das gesamte Unternehmen.
  2. Kosteneinsparungen bei betrieblicher Sonderzahlung, erhöhtem Urlaubsentgelt und Montagezuschlag.

Diese Verhandlungen sollen bis zum 30. September 2003 abgeschlossen sein.

(2) Bei nachhaltiger Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage wird das Unternehmen geeignete Maßnahmen vereinbaren, um die aus den §§ 2 und 3 folgenden Entgeltminderungen ganz oder teilweise auszugleichen.

Unter dem 30. September 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Geltungsbereich für die Beklagte den hiermit ebenfalls in Bezug genommenen weiteren Ergänzungstarifvertrag (Bl. 51 f d.A., in der Folge: ETV 30.09.03), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 3

(1) Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen

Bis zum 31. Dezember 2003 gelten die jeweiligen regionalen Tariftabellen mit Stand vom 01. Juni 2002.

Ab 1. Januar 2004 gilt der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A in der gem. Abs. 1 geltenden Fassung mit den Tabellensätzen vom 1. Juni 2002.

(2) Zu erwartende Tariferhöhungen

Eine nach Auslaufen des derzeit gültigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes A zu erwartende Tariferhöhung wird erst zum 1. Juli 2004 umgesetzt.

Alle weiteren bis 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen werden jeweils sechs Monate später umgesetzt.

Die Strukturkomponente Septemb...

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