Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Anrechnung einer Rente des Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnung anderer Versorgungsleistungen kann dazu führen, dass ein Versorgungsanspruch nicht entsteht.

2. Nach Eintritt des Versorgungsfalles eingetretene Veränderungen (Kürzungen) anzurechnender Leistungen sind für den Versorgungsanspruch nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 5 Abs. 2 S. 2, § 16 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.09.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2623/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2011; Aktenzeichen 3 AZR 731/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2008 – 4 Ca 2623/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Betriebsrente, deren Anpassung und den Ausgleich von Kürzungen bei der Pension des Beamtenversicherungsvereins des … – und Bankiersgewerbes (BVV).

Die am … geborene Klägerin war seit Januar 1971 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin angestellt. Zum 01. Juni 2000 schied die Klägerin mit Eintritt in den Ruhestand aus.

Der Klägerin war eine Altersversorgung auf der Grundlage einer Pensionsordnung vom 31. Dezember 1957 zugesagt worden. Diese war mit Wirkung zum 31. Dezember 1978 abgeändert worden, als die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 1979 dem BVV beitrat. Unstreitig gilt für die Altersversorgung der Klägerin seit 01. Dezember 1991 die Pensionsordnung vom 13.12.1991 (PO 91 – Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.07.2008 – Bl. 104 d. A.).

In der PO 91 ist bestimmt:

„§ 6 Höhe der Versorgungsleistungen

1. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit entsprechend § 4 und den pensionsfähigen Bezügen nach § 5.

2. Die monatliche Leistung beträgt nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren 5% der pensionsfähigen Bezüge; in den folgenden 4 Jahren erhöht sich die monatliche Leistung für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um jeweils 0,5% der pensionsfähigen Bezüge. Nach 15 anrechnungsfähigen Dienstjahren beträgt die monatliche Leistung 14% der pensionsfähigen Bezüge, für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr erhöht sich die monatliche Leistung um 0,3% der pensionsfähigen Bezüge bis auf höchstens 20%.

3. Sind für den/die Berechtigten/-te Beiträge zum Beamtenversicherungsverein des …- und Bankiersgewerbes (a.G.) – BVV – entrichtet worden, so wird der nach Punkt 2. ermittelte Rentenanspruch um die Leistungen aus dem BVV, soweit sie auf Beitragszahlungen der Bank beruhen, gekürzt. …

§ 14 Erhöhung der Renten

Die Bank wird die von ihr gezahlten Renten von Zeit zu Zeit (mindestens alle drei Jahre) überprüfen und über eine Erhöhung nach billigem Ermessen entscheiden.”

Die Beklagte entrichtete den gesamten Beitrag zum BVV für die Klägerin.

Bei Eintritt in den Ruhestand ergab sich nach der PO 91 für die Klägerin eine Rente von EUR 821,24 (DM 1.606,22) und eine anrechenbare BVV-Rente von EUR 829,04 (DM 1.621,47).

Die Beklagte teilte der Klägerin im Mai 2000 mit, dass sich als Folge der Anrechnung der BVV-Rente derzeit kein monatlicher Rentenbezug ergebe (vgl. Schreiben vom 25. Mai 2000, Bl. 53 d. A.) und zahlte ihr keine Rente.

Zum 01. Januar 2005 senke der BVV die Rente der Klägerin auf EUR 807,44 und zum Januar 2007 auf EUR 783,57.

Die Beklagte hatte zum 30. Juni 2006 die Renten, die sie Versorgungsberechtigten zahlte um 5,9% angepasst.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Versorgungsleistungen der Beklagten nach der PO 91 seien jedenfalls rechnerisch mindestens alle drei Jahre anzupassen. Die Differenz zwischen der solchermaßen stetig anwachsenden Bankpension und der sich verringernden BVV-Rente müsste die Beklagte ausgleichen. Das ergebe sich daraus, dass es sich um eine Gesamtversorgung handele und der Anspruch auf Versorgungsleistung gegen die Beklagte nicht durch die BVV-Pension ersetzt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Rentenleistungen in Höhe von EUR 3.512,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils zum 30./31. eines jeden Monats in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 fällig gewordener Versorgungsbezüge in Höhe von EUR 47,48 jeweils ab dem 01. eines jeden Folgemonats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere jeweils monatlich zum 30./31. fällig gewordener EUR 97,92 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 jeweils ab dem 01. eines jeden Folgemonats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils zum 30./31. eines jeden Monats in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.05.2008 fällig gewordener Versorgungsbezüge in Höhe von EUR 121,79 jeweils ab dem 01. eines jeden Folgemonats zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Betriebsrente in Höhe ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge