Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1410/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Schluß-Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 14. Januar 1998 – 3 Ca 1410/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in diesem Berufungsverfahren um einen Satz in einem Zeugnis.
Die Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. Juli 1991 seit dem 01. September 1991 als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung zu einer Vergütung von zuletzt 6.250,00 DM brutto im Monat bei der Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nachdem die Beklagte der Klägerin ordentlich gekündigt hatte, durch einen Aufhebungsvertrag vom 29. Januar 1997 mit dem 31. März 1997 (Blatt 16 u. 17 d. A.). Die Parteien führten verschiedene Rechtsstreite wegen Unwirksamkeit der Kündigung und auf Zahlung von Vergütung, zum Teil im Eilverfahren, gegeneinander; derzeit ist noch ein Berufüngsverfahren wegen in diesem Rechtsstreit über durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Oktober 1997 (Blatt 70 – 79 d. A.) entschiedene Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und eines Beitrags zu einer Direktversicherung bei der Kammer 11 des Hessischen Landesarbeitsgerichts anhängig (Az: 11 Sa 2296/97). Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum 31. März 1997 ein qualufiziertes Zeugnis (Blatt 36 d. A.). Die Klägerin beastandet den in diesem enthaltenden Satz: „Sie verstand es stets. Ihre Interessen in der Firma durchzusetzen.”
Die Klägerin hat diesen Satz für unzutreffend gehalten, weil sie durch diesen als egoistische, letztlich nicht kompromißbereite und Schwierigkeiten verursachende Mitarbeiterin und damit als innerbetrieblicher Störfaktor hingestellt werde, was den Tatsachen nicht entspreche. Sie hat insoweit zuletzt beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zeugnis folgenden Wortlauts mit Datum 31. März 1997 auf Kopfbogen der Beklagten zu erteilen:
Zeugnis
Frau …, geboren am 22. Januar 1950. war vom 1. September 1991 bis 31. März 1997 in unserer Firma als Sekretärin und Assistentin des Geschäftsführers beschäftigt.
Das Aufgabengebiet von … umfaßte folgende Tätigkeiten:
▪ Unterstützung des Geschäftsführers in allen administrativen Aufgaben
▪ Verteilung der eingehenden Post
▪ Führung des Kasse, sowie Abwicklung von Bankangelegenheiten
▪ Planung und Vorbereitung von Geschäftsreisen des Geschäftsführers
▪ Vorbereitung und Abwicklung von Mailings
▪ Mitarbeit beim Aufbau einer Datenbank
Frau … hat sich von Beginn der Tätigkeit an als ausgezeichnete Mitarbeiterin erwiesen, mit deren Leistungen wir stets zufrieden waren. Sie zeigte schon nach kurzer Einarbeitung überdurchschnittliches Können, hohe Verantwortungsbereitschaft und sichere Urteilsfähigkeit. Ihre Sicherheit in der Rechtschreibung zur selbständigen Erledigung und ihr guter Briefstil befähigen Frau … zur selbstständigen Erledigung der Korrespondenz. Frau … zeichnete sich besonders durch ihre selbständige Arbeitsweise aus. Sie bewältigte in kurzer Zeit ein hohes Arbeitspensum.
Besonders begrüßen wir das Bestreben von Frau … sich im Bereich EDV fortzubilden.
Wir haben in Frau … eine vertrauenswürdige Mitarbeiterin kennengelernt.
Das Verhalten von Frau. gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.
Das Arbeitsverhältnis endet aus betriebsbedingkten Veränderungen in beidseitigem Einvernehmen zum 31. März 1997.
Wir danken Frau … für die jahrelange, gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg alles Gute. viel Glück und Erfolg.
Die Beklagte hat insoweit um die Abweisung der Klage gebeten, weil sie den Satz im Hinblick auf das Vorgehen der Klägerin, insbesondere bei dem von ihr beanspruchten Urlaub für das Jahr 1996, für zutreffend und einem Zeugnis notwendig hält.
Das Arbeitsgericht in Wiesbaden hat mit einem am 14. Januar 1998 verkündeten, der Beklagten am 22. Januar 1998 zugestellten Schlußurteil – 3 Ca 1410/97 (Blatt 97 –104 d. A.) – der Klage insoweit stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 26. Januar 1998 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe auch ihr nicht zustehende Rechte gerichtlich geltend gemacht, indem sie sie – unstreitig – nach Ausspruch der Kündigung mit zwei Klagen und drei Eilverfahren überzogen habe. Diese seien nicht notwendig gewesen, wenn sich die Klägerin selbst vertragsgemäß verhalten hätte. Sie, die Beklagte müsse sich davor schützen, daß ein zukünftiger Arbeitgeber sie ohne Hinweis darauf in dem Zeugnis durch diesen Satz in Anspruch nehme (Blatt 123, 124 u. 168 d. A.). Sie beantragt.
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet darum, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Beklagte habe sie immer wieder dazu veranlaßt, zur Durchsetzung ihrer legitimen Interessen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zum Urlaub stelle die Beklagte die tatsächlichen Abläufe auf den Kopf (Blatt 155-158 u. 172-174 d. A.).
Zu dem...