Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugniserteilung
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen 6 Ca 3006/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.02.1997 (6 Ca 3006/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.100,– DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, ein der Klägerin erteiltes Zeugnis zu berichtigen.
Die beiden Beklagten betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen „M.u.W. H.” eine häusliche Alten- und Krankenpflege.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.12.1996 bis zum 28.02.1997 bei den Beklagten als Krankenschwester tätig.
Unter dem Datum des 29.04.1997 erteilten die Beklagten auf ihrem Briefbogen der Klägerin ein Zeugnis, welches die Unterschrift des Beklagten zu 2) trägt und folgenden Inhalt hat:
ZEUGNIS
Die „Häusliche Alten- und Krankenpflege M.+W. H.” ist ein privater ambulanter Pflegedienst, welcher kranke, alte und behinderte Menschen in ihrer häuslichen Umgebung medizinisch, sowie im grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Bereich versorgt. Frau B. war als Krankenschwester bei uns beschäftigt.
In dieser Funktion waren ihr folgende Aufgaben übertragen:
- •die selbständige Durchführung von Grund- und Behandlungspflegen nach ärztlicher Anordnung,
- •die selbständige Durchführung von Grundpflegen und hauswirtschaftlichen Verrichtungen im Rahmen der Pflegeversicherung,
- •Krankenbeobachtung,
- •Kontakte zu Ärzten und Angehörigen,
- •die Zusammenarbeit mit den anderen Pflegekräften des Pflegedienstes,
- •die Durchführung der mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden erforderlichen Formalitäten.
Wir lernten Frau B. als sehr engagierte und einsatzfreudige Mitarbeiterin kennen, die über ein profundes Fachwissen verfügt Ihre Leistungen lagen stets über dem Durchschnitt.
Die ihr übertragenen Aufgaben erfüllte sie zur vollen Zufriedenheit.
Sowohl Vorgesetzte als auch Kollegen schätzten Frau Börners sachliche Art der Zusammenarbeit. Sie war sehr tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten
Wir danken für ihre Mitarbeit und wünschen Frau B. für die Zukunft alles Gute.
Da die Beklagten sich außergerichtlich nicht bereit erklärten, das Zeugnis zu ändern, erhob die Klägerin mit Schriftsatz, beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangen am 06.06.1997, Klage auf Berichtigung des Zeugnisses.
Sie hat sich dagegen gewandt, daß das Arbeitszeugnis auf den 29.04.1997, nicht auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, datiert worden sei, und hat verlangt, daß der 8. Satz („Sie war sehr tüchtig und in der Lage, ihre eigene Meinung zu vertreten”.) ersatzlos entfernt werde. Sie hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung lasse bei einem unbefangenen Dritten den Eindruck entstehen, die Beklagten wollten die Mitarbeiterin als unbequeme und aufsässige Mitarbeiterin bewerten.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, da ihr unter dem 29.04.1997 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:
- Das Ausstellungsdatum wird korrigiert auf den 01.03.1997.
- Der 8. Satz wird ersatzlos gestrichen.
Die Beklagten haben den Antrag hinsichtlich Buchstabe a) anerkannt und im übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behaupten, die Arbeitsleistung der Klägerin habe sehr zu wünschen übrig gelassen. Dies ergebe sich bereits aus den handschriftlichen Protokollvermerken, die die Klägerin selbst erstellt habe. Im übrigen sei die Klägerin im Arbeitsteam nicht einzuordnen gewesen, da sie immer wieder schnippische Antworten gegeben, sich hochnäsig verhalten habe und eine Zusammenarbeit zum Wohle der Pflegepersonen nicht möglich gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Anerkenntnisteilurteil und Schußurteil vom 11.12.1997, 6 Ca 3006/97), auf welches vollinhaltlich verwiesen wird, wie folgt für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, unter dem Datum vom 01.03.1997 datiert, folgendes Zeugnis zu erteilen:
ZEUGNIS
Frau Heike B., geb.: 01.10.59 in M., war in der Zeit vom 01.12.96 bis zum 28.02.97 in unserem Unternehmen tätig.
Die „Häusliche Alten- und Krankenpflege M.+W. H.” ist ein privater ambulanter Pflegedienst, welcher kranke, alte und behinderte Menschen in ihrer häuslichen Umgebung medizinisch, sowie im grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Bereich versorgt. Frau B. war als Krankenschwester bei uns beschäftigt.
In dieser Funktion waren ihr folgende Aufgaben übertragen:
- •die selbständige Durchführung von Grund- und Behandlungspflegen nach ärztlicher Anordnung,
- •die selbständige Durchführung von Grundpflegen und hauswirtschaftlichen Verrichtungen im Rahmen der Pflegeversicherung,
- •Krankenbeobachtung,
- •Kontakte zu Ärzten und Angehörigen,
- •die Zusammenarbeit mit den anderen Pflegekräften des Pflegedienstes,
- •die Durchführung der mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden erforderlichen Formalitäten.
Wir lernten Frau B. als sehr engagierte und einsatzfreudige Mitar...