keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Gegenstandswert. Beschwerdegegenstand. Herausgabeklage. Verkehrswert
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Herausgabeklage wird der Wert des Streitgegenstandes bestimmt durch den objektiven Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung.
An die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden.
Dies gilt nicht, wenn die Streitwertfestsetzung unverständlich und unter keinem vernünftigen Geschichtspunkt zurechtfertigen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das Arbeitsgericht ohne weitere Begründung bei einer Herausgabeklage einer starken Wertverfall unterliegenden gebrauchten Sache (Notebook) den Neuwert ansetzt.
Normenkette
ArbGG § 64 II b; ZPO § 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen 8 Ca 5566/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2006 – 8 Ca 5566/05 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A, der Beklagte war vom 01.02.2003 bis 11.10.2004 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe eines Laptops, den die Insolvenzschuldnerin am 11.02.2003 zu einem Preis von EUR 1.405,00 anschaffte (vgl. Rechnung der Firma B, Bl. 4 u. 5 d.A.). In dem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag (Bl. 6 u. 7 d.A.) verpflichtete sich der Beklagte, die noch in seinem Besitz befindlichen, jedoch im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Gegenstände an den Insolvenzverwalter zurückzugeben. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 und 12. Januar 2005 den Besitz des streitgegenständlichen Laptops bestritten hat, hat der Kläger mit einer am 29. Juni 2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage die Herausgabe des Laptops verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Laptop HP OmnibookXE4100 CEL1200 14Z 20 GB WXPPRO nebst Speichererweiterung HP 128 MB SDRAM PC133 sowie ein AVM Kabel PCMCIA herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, der Laptop habe sich im Besitz seines Vorgesetzten, des Zeugen Z befunden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 07. Februar 2006 die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstands auf EUR 1.405,00 festgesetzt. Gegen das dem Kläger am 29.03.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 20. April 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese fristgemäß mit einem am 29. Juni 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Hinsichtlich der Berufungsbegründung wird auf Bl. 76 – 80 d.A. verwiesen.
Der Kläger beantragt,
- unter Abänderung des am 07.02.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 8 Ca 5566/05, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Laptop HP-Omnibook XE 4100 CEL1200 14 Z 20 GB WXPPRO mit Speichererweiterung HP 128 MB SDRAM PC133 sowie ein AVM Kabel PCMCIA herauszugeben;
- hilfsweise: Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Inhalts der Berufungserwiderung wird auf Bl. 104 – 108 d.A. verwiesen.
Nach Hinweis des Gerichts vom 24.07.2006, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da bei Herausgabeklagen auf den Verkehrswert bei Klageinreichung abzustellen sei und nicht auf den Anschaffungswert und ersterer vom Berufungskläger mit EUR 500,00 angegeben werde, behauptet der Kläger zunächst, dass der Laptop bei Klageinreichung ca. EUR 1.000,00 wert gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 29.08.2006 legt der Kläger ein Kaufangebot vor, nachdem die Firma C für einen gebrauchten Laptop EUR 560,00, inklusive Betriebssystem und Kabel EUR 645,00 zuzüglich MWSt. zahlen würde, wenn das Gerät 2 Jahre alt wäre, wenn das Gerät 3 Jahre alt wäre, EUR 380,00 (Bl. 103 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2006 ist ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (§§ 64 Abs. 1, 2 b, 66 Abs. 2 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 nicht übersteigt (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und das Arbeitsgericht die Berufung auch sonst nicht zugelassen hat (§ 64 Abs. 3 ArbGG).
I.
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 nicht übersteigt. Gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt. Einen höheren Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht (§ 64 Abs. 5 ArbGG).
Bei der Klage um Herausgabe des Laptops handel...