keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung. Zulässigkeit. Statthaftigkeit. Wert Beschwerdegegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

Das Berufungsgericht ist ausnahmsweise dann nicht an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert als Beschwerdewert i. S. d. § 64 Abs. 2 b) ArbGG gebunden, wenn die Festsetzung des Streitwerts offensichtlich unrichtig ist (st. Rspr.).

Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsgericht bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle entgegen § 182 InsO den Wert nach der vollen Höhe der Forderung festgesetzt hat, obwohl Massenzulänglichkeit vorliegt und die zu erwartende Quote keinesfalls einen Betrag in Höhe von über 600,00 Euro erwarten lässt.

 

Normenkette

ArbGG § 64; InsO § 182

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2074/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2007 – 8 Ca 2074/06 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung einer Provisionsforderung des Klägers zur Insolvenztabelle.

Der Kläger hatte zunächst einen Provisionsanspruch in Höhe von 4.549,91 EUR brutto gegenüber der Insolvenzschuldnerin, seiner früheren Arbeitgeberin, geltend gemacht und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte Beklagte hat einen Teilbetrag von 1.268,46 EUR festgestellt und die Forderung im Übrigen bestritten. Der Kläger macht nunmehr einen Feststellungsanspruch in Höhe von 3.370,17 EUR gerichtlich geltend.

Im April 2005 hat die Beklagte die Masseunzulänglichkeit angezeigt, die bis heute nicht beseitigt ist.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 124 – 128 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. Januar 2007, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Forderung des Klägers in der bereits von der Beklagten anerkannten Höhe erneut festgestellt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 62%, der Beklagten zu 38% auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.370,17 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er für zulässig und begründet hält. Er ist der Auffassung, der Wert seiner Beschwer sei mit dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert identisch. Daran sei das Berufungsgericht bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung gebunden, da die Festsetzung jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft erfolgte. Das Arbeitsgericht habe den Streitwert noch innerhalb des Rahmens festgesetzt, der richtig sein könnte. Denn bei einer hundertprozentigen Quote würde der Wert mit der Feststellung übereinstimmen.

Wegen des weiteren Vortrags des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 177 – 190 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 16. Januar 2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 8 Ca 2074/06, die Forderung des Klägers in Höhe von weiteren 3.370,17 EUR zur Insolvenztabelle festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Auf Bl. 195 – 200 d.A. wird insofern Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Zwar hat der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Dennoch ist dem Berufungsgericht die Überprüfung des Urteils vom 16. Januar 2007 nicht möglich.

Die Berufung ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung vom Arbeitsgericht nicht zugelassen wurde, § 64 Abs. 2 a und b ArbGG.

Zwar hat das Arbeitsgericht den Streitwert des Urteils erster Instanz mit 3.370,17 EUR auf einen die Berufungsgrenze übersteigenden Betrag festgesetzt, und der Kläger verfolgt ausweislich seines Berufungsantrags sein Feststellungsbegehren weiterhin im vollen vom Arbeitsgericht abgewiesenen Umfang. Dennoch ist die Berufung im vorliegenden Fall unstatthaft.

An die Festsetzung des Streitwerts eines Urteils erster Instanz ist das Berufungsgericht im Regelfall gebunden. Von ihr muss es grundsätzlich ausgehen, wenn es um die Beurteilung geht, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 64 Abs. 2 ArbGG erreicht und deshalb die Berufung statthaft ist (BAG, Urteil vom 24.08.1983 – 7 AZR 558/81 – nicht veröffentlicht; Beschluss vom 22.04.1984 – 2 AZB 25/52 – AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 7; Urteil vom 11.06.1986 – 5 AZR 512/83 – AP ArbGG 1979 § 61 Nr. 3).

Diese Bindungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Streitwertfestsetzung des Arbeitsger...

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