Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schädlingsbekämpfung in Holzbauteilen bereits errichteter Häuser ist Holzschutzarbeit an Holzteilen gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 19 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe / Verfahrenstarifvertrag für das Baugewerbe

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4; BRTV-Bau/ VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn.V Nr. 19

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 29.06.1988; Aktenzeichen 3 Ca 7496/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.1989; Aktenzeichen 4 AZR 182/89)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1988 – 3 Ca 7496/87 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 478.884,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Auskunfterteilung und – für den Fall der nicht fristgerechten Erteilung – auf Zahlung einer Entschädigung.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Alle baugewerblichen Arbeitgeber waren im Klagezeitraum – von ursprünglich Januar 1980, zuletzt noch – Dezember 1982 bis Januar 1988 verpflichtet, der Klägerin – im einzelnen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vorschrift – monatlich Auskunft für die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten und deren Bruttolohnsumme auf von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularen zu erteilen. Diese Verpflichtung richtete sich bis 31. Dezember 1983 nach § 2 Abschn. I Nr. 6 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12, November 1960 i.d.F. vom 10. November 1981; bis 31. Dezember 1986 nach § 13 dieses Tarifvertrages i.d.F. vom 19. Dezember 1983, 12. Dezember 1984 und 17. Dezember 1985 und seit dem 1. Januar 1987 nach § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (jeweils Verfahrenstarifvertrag, VTV) vom 12. November 1986, die sämtlich für allgemeinverbindlich erklärt waren. Die Beklagte führte im Klagezeitraum mit der überwiegenden Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer, nämlich zu etwa 75 v. H. von deren Arbeitszeit, Holz- und Bautenschutz (Handelsregisterauszug des AG Sülzbach/Saar HRB Nr. 339, Bl. 8 d.A.) in der Form der Schädlingsbekämpfung, insbesondere der Bekämpfung des Hausbocks, im Holz von Dachstühlen alter Häuser aus, wie im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, jedoch nicht bei neuem Holz. Dazu wird auf das Holz eine spezielle ölhaltige Flüssigkeit aufgetragen. Die Beklagte beschäftigte im Klagezeitraum durchschnittlich 12 Arbeitnehmer. Die Klägerin wies die Beklagte mit verschiedenen Schreiben vom 15. Juni 1976, 12. Dezember 1977, 30. Januar 1978 (Bl. 16–22 d.A.) und nochmals vom 23. August 1985 und vom 8. Oktober 1985 auf ihre evtl. Tarifbindung hin, ohne daß die Beklagte antwortete. In einem Urteil vom 22. April 1988 verneinte das Sozialgericht für das Saarland die Umlagepflicht der Beklagten zur Winterbauförderung gem. § 186 a AFG, weil die Tätigkeit der Beklagten, der dortigen Klägerin, nicht als Bauleistung i. S. der Vorschriften über die Winterbauförderung angesehen werden könnte, weil kein Neuholz bearbeitet werde (Az.: S 13 Ar 201/86, Bl. 71– 76 d.A. Berufung eingelegt). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte erbringe arbeitszeitlich überwiegend Leistungen, die dem fachlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge unterfallen seien, die Einrede der Verjährung für rechtsmißbräuchlich gehalten und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

    Januar 1980 bis Januar 1988

    in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.

  2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

    746.800,– DM

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat der Auffassung der Klägerin widersprochen und die Forderung zudem für verwirkt betrachtet.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit der Beklagten am 7. Juli 1988 zugestelltem Urteil vom 29. Juni 1988 – 3 Ca 7496/87 – (Bl. 41–47 d.A.) – die Beklagte zur Auskunfterteilung für die Zeit von Dezember 1902 bis Januar 1988 und ...

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