Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Anspruchs auf Anpassung der durch einen Pensionsverein gesicherten betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG zur Voraussetzung der Überschussverwendung
Leitsatz (redaktionell)
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG fordert nur, dass diejenigen Überschussanteile zu Gunsten der Rentenerhöhung des jeweiligen Rentners verwendet werden, die aus seiner höchstpersönlichen Versicherung erwirtschaftet werden. Überschüsse aus Rentenversicherungen anderer Betriebsrentner dürfen nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2, § 30c Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 18.01.2017; Aktenzeichen 10 Ca 60/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. November 2016 - 10 Ca 60/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassungspflicht der beklagten Arbeitgeberin nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für die Gesellschaften der A, insbesondere in den Bereichen Steuern, Finanzen, Buchhaltung, Versicherungen, Personal, IT, Planung, Logistik, Einkauf, Vertrieb und Kundendienste. Die von der Beklagten konzernintern angebotenen Dienstleistungen beziehen sich - je nach Bereich - auf die Marken B, C und D sowie auf die E.
Mit Wirkung zum 01. April 1983 wurde zwischen der F GmbH und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis begründet. In Ziffer 8 des Arbeitsvertrages (vgl. Arbeitsvertrag vom 09. Februar 1983, Anlage K1 zur Klageerwiderung, Bl. 114, 115 d. A.) ist geregelt, dass sich die F verpflichtet, die Klägerin beim Versicherungsverein des Banken- und Bankiersgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) zu versichern. Hier heißt es:
"Als Mitglied des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (a. G.) B.V.V. - einer privaten Pensionskasse - sind wir verpflichtet, Sie während der Zugehörigkeit zu unserem Institut dort zu versichern. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zurzeit 2/3), während der Arbeitnehmeranteil (zurzeit 1/3) zu Ihren Lasten geht. Näheres bitten wir der anliegenden Satzung sowie den Versicherungsbedingungen zu entnehmen und den beigefügten Aufnahmeantrag bei Dienstantritt ausgefüllt mitzubringen."
Am 08. November 1983 unterzeichnete die Klägerin die Beitrittserklärung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der F GmbH (vgl. Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 116 d. A.).
Mit Wirkung zum 01. August 2000 ist das Arbeitsverhältnis auf die G GmbH übergeleitet worden, die mittlerweile in H GmbH - die hiesige Beklagte - umfirmiert hat. Nach Ziffer 4 einer Ergänzungsvereinbarung vom 07. September 2000 (vgl. Anlage 4 zur Klageerwiderung, Bl. 118 - 120 d. A.) sind die Vordienstzeiten seit dem 01. April 1983 auf das Anstellungsverhältnis zwischen der Klägerin und der G GmbH angerechnet worden - auch zur Berechnung der pensionsrechtlichen Anwartschaften. Weiter wurde unter Ziffer 8 der Ergänzungsvereinbarung geregelt, dass die Klägerin auch zukünftig während ihrer Zugehörigkeit zur G GmbH beim BVV versichert wird und die bisher erworbenen Rechte beim BVV bestehen bleiben. Zudem wurde auf die Satzung des BVV sowie die Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Hier heißt es:
"Wie bei Ihrer früheren Arbeitgeberin, der I GmbH, werden Sie auch zukünftig bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (a. G.) B.V.V. einer privaten Pensionskasse - während ihrer Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft versichert. Wir tragen den Arbeitgeberanteil (zurzeit zwei Drittel), während der Arbeitnehmeranteil (zurzeit ein Drittel) zu Ihren Lasten geht. Ihre bisher erworbenen Rechte bei der B.V.V. aufgrund Ihrer Tätigkeit bei der I GmbH bleiben Ihnen erhalten. Die Satzung des B.V.V. sowie die Versicherungsbedingungen, die unverändert fortgelten, sind Ihnen aus der Vordienstzeit bei der I GmbH bekannt."
Unstreitig ist, dass die Versorgungszusage in der Form besteht, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen eine Versorgung über die BVV einrichten. Beim BVV handelt es sich um eine sogenannte regulierte Pensionskasse. Die betriebliche Altersversorgung wird vorliegend von einer Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt. Die Klägerin bezieht seit dem 01. Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente in Höhe von 920,07 € brutto monatlich. Mit ihrer am 12. Februar 2016 beim Arbeitsgericht Offenbach eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01. Oktober 2014 gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, Stand Oktober 2011, 102,50 € zu Stand Oktober 2014 106,70 € in Höhe von 4,1 % gleich 37,72 € auf 957,79 €. Die Beklagte beruft sich auf den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hilfsweise auf eine Obergrenze nach § 16 ...