Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifes DA. Unterschiedliche Bewertungen der Tarife DA und B. Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge zu einem Abrechnungs- und Gewinnverband
Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Zurückverweisung durch das BAG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen ist. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.
2. Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des BVV die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht.
3. Auf den vom BAG thematisierten Tarif ARLEP/Z kam es in der neuen Verhandlung nicht an. Die Parteien haben klar gestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; VVG § 153 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; VAG § 138 Abs. 2; ZPO § 212 Abs. 1, § 234 Abs. 1, § 322; EGVVG Art. 4 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 10.04.2018; Aktenzeichen 6 Ca 2643/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018 - 6 Ca 2643/17 - teilweise abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem1. September 2018 über den Betrag von 634,91 EUR brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 10,82 EUR brutto zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 985,68 EUR brutto nebst Zinsen hinaus weitere 530,68 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016 anzupassen.
Der vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. Juni 1989 bei der G m.b.H. (G ) angestellte Kläger wurde ab dem 1. Juli 1989 zunächst bei der T Beteiligungs-AG beschäftigt. Diese war Mitglied des Beamtenversicherungsverein des D a.G. (nunmehr B a.G.; im Folgenden B ). § 5 des zwischen dem Kläger und der T Beteiligungs-AG geschlossenen Anstellungsvertrags lautet:
"§ 5 Altersversorgung
(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
(2) Darüberhinaus ist der Arbeitgeber als Mitglied des Beamtenversicherungsvereins des a.G. (B ) verpflichtet, dort den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Beschäftigung zu versichern. Aus dieser Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung ein zusätzliches Ruhegeld. Die satzungsmäßigen Beiträge für den B werden vom Arbeitgeber zu 2/3 getragen. Der auf den Arbeitnehmer entfallende restliche Anteil wird jeweils bei der monatlichen Gehaltszahlung einbehalten.
Zusammen mit diesem Arbeitsvertrag bekommt der Arbeitnehmer die entsprechende Satzung, Versicherungsbedingungen und einen auszufüllenden Aufnahmeantrag ausgehändigt."
Mit Schreiben vom 1. August 1989 teilte die T Beteiligungs-AG dem Kläger Folgendes mit:
"... Ergänzend zu diesem Vertrag möchten wir Ihnen mitteilen, daß für alle Rechte, die sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben, Ihr ursprüngliches Eintrittsdatum bei der G , Gesellschaft für Finanzmarketing, Stuttgart:
1. Oktober 1988
gilt. Dieses Eintrittsdatum ist insbesondere für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (B , Versorgungsordnung der D ) von Bedeutung.
..."
Mit Versicherungsbeginn Juli 1989 wurde der Kläger Mitglied des B . Die Beiträge zum B wurden zu 2/3 von der jeweiligen Arbeitgeberin des Klägers und zu 1/3 von ihm selbst getragen.
Ohne Änderung des Arbeitsvertrags wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ab Anfang 1990 mit der Lebensversicherung- AG der D fortgeführt.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 wurde der Kläger über die Verschmelzung der Lebensversicherung- AG der D (db-Leben) mit der De Lebensversicherung- AG zum 15. Oktober 1995 zur De H Lebensversicherungs- AG der D (D ; im Folgenden De H ) und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB auf die De H informiert.
Die De H und der Kläger schlossen im Juli 1999 einen Arbeitsvertrag, der u.a. Folgendes bestimmte:
"1.
Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.10.1988. Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag nichts abweichendes bestimmt ist, di...