Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Koppelung von Betriebsrentenzahlungen an die Bestimmungen der VBL
Leitsatz (redaktionell)
Eine dynamische Verweisung auf die Bestimmungen der VBL enthält ein Risiko für beide Parteien. Entsprechende Änderungen, seien sie nun zum Vorteil des versorgungsberechtigten Angestellten oder zu seinem Nachteil, muss der Angestellte hinnehmen.
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 8 Ca 525/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. August 2004, Az.: 8 Ca 525/03, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.
Der am 04. Juni 1940 geborene Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) war bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 02.03.1965 zunächst als Flugbegleiter, später als Purser beschäftigt. Aufgrund des Anstellungsschreibens vom 02.11.1964, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 70 d.A.) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die jeweils gültigen Tarifverträge für das Bordpersonal Anwendung.
Der Kläger schied aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen mit dem 55. Lebensjahr am 30. Juni 1995 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er erhielt zunächst die tariflich vorgesehene Übergangsversorgung, die sich gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.08.1985 (Bl. 6 d.A.) auf zuletzt DM 5.653,03 belief. Seit dem 01.07.2003 bezieht der Kläger mit dem 63. Lebensjahr vorgezogene Altersrente.
Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere, ob die aufgrund der vorgezogenen Altersrente erfolgten Abschläge von der Beklagten auszugleichen sind. Hier beruft sich der Kläger insbesondere auf Gleichbehandlung gegenüber Mitarbeitern der A.
Grundlage der Betriebsrentengestaltung bei der Beklagten war zunächst der Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 19.12.1979, der hiermit in Bezug genommen wird (Bl. 95 d.A.). Dieser sah sowohl für Flugbegleiter der A AG wie auch für Flugbegleiter der Beklagten eine Versorgung aufgrund einer Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt für Bund und Länder (VBL) vor. Im Rahmen der Privatisierung der A AG verpflichteten sich sowohl die Beklagte als auch die A AG, alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweiliger Satzung durchgeführt. Auf den entsprechenden Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag vom 10.05.1994 wird hiermit Bezug genommen (Bl. 50 d.A.). Entsprechend teilte sowohl die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.1994 (Bl. 97 d.A.) als auch die A AG mit Schreiben vom 11.05.1994 (Bl. 13 d.A.) diese Neuregelung mit. Im Schreiben vom 11.05.1994 wird darauf hingewiesen, dass durch die Umstellung von der VBL auf die firmeneigene Versorgung kein Mitarbeiter seine Ansprüche verliert und keine Abstriche bei seiner künftigen betrieblichen Altersversorgung hinnehmen müsse.
Aufgrund der Neuregelung des Rentenrechts kam es in der Folgezeit zu Rentenabschlägen für Mitarbeiter, die früher als mit dem 65. Lebensjahr in Rente gingen. In einem hiermit in Bezug genommenen Schreiben vom 20.01.1999 (Anlage 11, Bl. 101 d.A.) erklärte sich die Beklagte bereit, denjenigen Mitarbeitern Rentenabschläge in Höhe von 1,2 % bzw. 2,4 % auszugleichen, die noch während der Laufzeit des Tarifvertrages Übergangsversorgung in Rente gehen, hierbei handelte es sich um Mitarbeiter, die von Dezember 1935 bis Dezember 1936 geboren sind. Ferner heißt es in dem Schreiben:
„Damit ist allerdings noch keine Lösung für Jüngere getroffen. Die muss im Rahmen eines neuen Tarifvertrages gefunden werden, der dann für alle gilt.”
Seit dem Jahr 1998 ist die Beklagte eine 100 %ige Tochter der B AG. An dieser Gesellschaft ist die A AG mit 50 % beteiligt.
In einer Mitarbeiterinformation der A vom 07. März 2001 (Anlage 12, Bl. 103 d.A.) wird darauf hingewiesen, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kabine, die bis zum 31.12.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und in Übergangsversorgung gehen oder bereits gegangen sind, die derzeitigen Abschläge in der VBL-Versorgung, die wegen des vorgezogenen Rentenbezugs entstehen, lebenslang ausgeglichen werden sollen. Der entsprechende Tarifvertrag Versorgung Kabine vom 07.03.2001 (Anlage B 2, Bl. 53 d.A.) enthält unter Ziffer 1. ein entsprechendes so bezeichnetes „Zwischenergebnis”. Eine abschließende Regelung enthält der Versorgungstarifvertrag vom 07.03.2003, der nur mit der A AG, nicht jedoch mit der Beklagten abgeschlossen wurde.
Unter dem 04.06.2003 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.) berechnete die A AG im Auftrag der Beklagten die Betriebsrente des Klägers. Hierbei ging sie entsprechend den Regelungen der VBL von einem Nettoversorgungssatz von 84,85 % aus und bezifferte die Abschläge aufgrund des vorze...