Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch auf Grund steuerlicher Nachteile
Leitsatz (amtlich)
Steuerliche Nachteile können grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden i. S. der §§ 249 ff BGB darstellen
Als ein solcher, i. S. der §§ 249 ff BGB ersatzfähiger Schaden kann es jedoch nicht erachtet werden, daß ein zu Unrecht vorzeitig zurückberufener Auslandsdienstmitarbeiter im Rahmen der deutschen Entwicklungshilfe eingesetzt war, ab seiner Rückkehr in die Bundesrepublik wiederum der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Insoweit fehlt es nicht nur an dem stets erforderlichen Rechtswidrigkeitszus ammenhang, sondern es ist auch auf den eigentlichen Regelungszweck für die nur „beschränkte Steuerpflicht” von im Ausland tätigen Mitarbeitern abzustellen.
Normenkette
BGB § 249 ff.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.10.1983; Aktenzeichen 3 Ca 326/78) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 06.10.1983 – Az.: 3 Ca 326/78 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 6.10.1983 (Bl. 108–110 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diese, ihm am 13.4.1984 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 110–112 d. A.) gleichfalls verwiesen wird, hat der Kläger mit einem am 5.4.1984 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufing eingelegt und sein Rechtsmittel – nach rechtzeitiger Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 5.6.1984 – mit einem weiteren, am 5.6.1984 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet.
Darin wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach seine in der Zeit vom 9.10.1975 bis zum 19.5.1977 angefallene Einkommensteuer in Höhe von 19.533,08 DM, welche ihm bei ordnungsgemäßer Abwicklung des befristeten Auslandsarbeitsvertrages in Afghanistan erspart geblieben wäre, keinen Schaden im Rechtssinne darstelle. Als ein Schaden im Rechtssinne sei vielmehr jeder Nachteil anzusehen, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinem Vermögen pp. erleide; er bestehe in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, nämlich der tatsächlichen, durch das Schadensereignis geschaffenen und der ohne dieses Ereignis gedachten Güterlage. Dieser Schaden werde auch keineswegs dadurch ausgeglichen, daß ihm nunmehr im Inland die von den Steuern finanzierten Leistungen des Staates zugeflossen seien; solche Vorteile habe jedenfalls die Beklagte nicht konkret dargetan. Steuern seien gesetzlich definiert als „Geldleistungen, die nicht Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen”. Dementsprechend seien im Inland lebende Ausländer nach § 1 Abs. 1 EStG steuerpflichtig, obwohl ihnen der Staat durchaus Leistungen vorenthalten könne, während umgekehrt Bundesbürger im Ausland von den Leistungen ihres Heimatstaates keineswegs gänzlich ausgeschlossen seien (z. B. Betreuung durch diplomatische Vertretung usw.); letzteres habe in besonderem Maße auch für solche Bundesbürger zu gelten, welche mangels hinreichenden Einkommens überhaupt nicht steuerpflichtig seien, aber dennoch staatliche Hilfe erhielten.
Unabhängig davon hebt der Kläger hervor, daß ihm die Beklagte bei seiner Ausreise ein Merkblatt Nr. 2 ausgehändigt habe, welches unter Abschnitt Nr. 7 im einzelnen darauf hinweise, daß die Mitarbeiter mit Auslaidsdienstverträgen nur beschränkt steuerpflichtig seien, wenn sie für mindestens 1 Jahr über keine Wohnung im Inland verfügen könnten (Bl. 126–130 d.A.); hierdurch sei aber dieser wesentliche Gesichtspunkt zur Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses geworden.
Der Kläger beantragt daher,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 6.10.1983 – 3 Ca 326/78 – abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.533,08 DM nebst 8% Zinsen seit dem 14.12.1982 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und hebt ergänzend hervor, die alsbaldige Rückkehr des Klägers in die Bundesrepublik und das hierdurch bedingte Wiederaufleben seiner unbeschränkten Steuerpflicht könne einen Schadensersatzanspruch nicht begründen. Die unbeschränkte Steuerpflicht sei eine gesetzliche Folge des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthaltes im Inland, wobei rechtspolitisch zugrundegelegt worden sei, daß grundsätzlich der im Inland lebende Steuerbürger mittelbar von den Dienst- und Vorsorgeleistungen des Staates profitiere, welche ihrerseits aus den Steuergeldern finanziert würden. Diese Teilhabe an den staatlichen Einrichtungen und Leistungen stelle das Äquivalent für die Heranziehung zur Steuerpflicht dar, ohne daß es auf eine Auflistung der konkreten Einzelleistungen ankommen könne.
Wie die Beklagte weiter ausführt, hat zudem die bloße Aushändigung des Merkblat...