Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatz des Steuerschadens aufgrund der Nachzahlung von Arbeitseinkommen wegen Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Unschlüssige Klage auf Ersatz eines etwaigen Steuerschadens
Leitsatz (redaktionell)
Macht ein Arbeitnehmer den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden sei, dass ihm die während der Zeit einer von den Arbeitsgerichten für unwirksam erklärten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschuldete Vergütung auf einmal nachgezahlt worden ist, so hat er darzulegen, wie seine tatsächliche Steuerbelastung in den betreffenden Jahren unter Berücksichtigung der erst nach dem Zuflussprinzip im Jahr der Nachzahlung zu berücksichtigenden Gehaltszahlungen ausgesehen hat. Dem muss fiktiv die Steuerlast für die betreffenden Jahre für den Fall gegenüber gestellt werden, dass die Gehaltszahlungen bereits in den betreffenden Jahren gezahlt und anteilig versteuert worden wären.
Normenkette
BGB § § 284 ff., § 249
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.05.2013; Aktenzeichen 24 Ca 5725/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 - Aktenzeichen 24 Ca 5725/12 - und die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2013 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere noch über den Ersatz eines vom Kläger behaupteten Steuerschadens wegen verspäteter Lohnzahlung durch die Beklagte für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. April 2012.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 1. Mai 1987 als Hubwagenfahrer beschäftigt. Die Beklagte kündigte wegen des dringenden Verdachts, der Kläger habe im Zeitraum April 2008 bis Januar 2010 über sein dienstliches Mobiltelefon unerlaubt 5.200 private SMS verschickt und 4 Auslandstelefonate geführt, wodurch ein Schaden in Höhe von insgesamt ca. € 900,00 entstanden sei, mit Schreiben vom 16. März 2010 fristlos und mit Schreiben vom 24. März 2010 - da nach § 41 Abs. 3 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 eine ordentliche Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ausgeschlossen war - außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2010. Mit am 17. September 2010 verkündeten Urteil - Az. 24 Ca 2309/10 - stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese beiden Kündigungen nicht beendet wurde und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe ein hinreichender, auf objektive Umstände gegründeter dringender Tatverdacht, dass der Kläger die ihm obliegenden Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch verletzt habe, dass er im Zeitraum von April 2008 bis Januar 2010 in erheblichem Umfang private SMS ohne dienstliche Veranlassung über sein Diensthandy verschickt habe. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile sei die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, den Kläger zuvor abzumahnen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit am 25. Juli 2011 verkündetem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts - Az. 17 Sa 1738/10 - zurückgewiesen. Auch die Berufungskammer sah es als erforderlich an, dass vor Ausspruch der Kündigungen eine Abmahnung hätte erfolgen müssen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2011 - Az. 10 AZN 1328/11 - verworfen.
Im März und April 2012 nahm die Beklagte daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung der Vergütung des Klägers für die Zeit ab März 2010 vor, die sie im Juli 2012 teilweise noch einmal korrigierte, und zahlte an den Kläger unter Berücksichtigung auf die Bundesagentur für Arbeit und dessen Krankenkasse übergegangenen Ansprüche den sich hieraus ergebenden Nettobetrag aus. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieser Abrechnungen wird auf Bl. 69 bis Bl. 94 d. A. verwiesen.
Ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide des Finanzamtes Frankfurt am Main für die Jahre 2010 (Bl. 165 - Bl. 168 d. A.), 2011 (Bl. 158 - Bl. 161 d. A.) und 2012 (Bl. 294 - Bl. 298 d. A.) erzielte der Kläger an zu versteuerndem Einkommen und zahlte hierauf an Einkommensteuer wie folgt:
Jahr |
zu versteuerndes Einkommen |
Einkommensteuer |
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2010 |
Euro 13.184,00 |
Euro 923,00 |
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2011 |
Euro 21.912,00 |
Euro 1.650,00 |
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2012 |
Euro 66.368,00 |
Euro17.718,00 |
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Soweit für die Berufung von Interesse hat der Kläger mit seiner bereits am 20. August 2012 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage zuletzt folgende Anträge gestellt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger netto Euro 7.489,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Es wird festgestel...