Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Trifft der Schuldner bei der Leistung keine Bestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB, gelten im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB fällige, aber noch nicht rechtshängige Vergütungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner als geringer gesichert gegenüber ebenfalls fälligen und bereits rechtshängigen Vergütungsansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 366 Abs. 2, § 611 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.07.2013; Aktenzeichen 21 Ca 9234/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 - Aktenzeichen 21 Ca 9234/12 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von insgesamt 1.900,00 EUR (in Worten: Eintausendneunhundert und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 380,00 EUR (in Worten: Dreihundertachtzig und 0/100 Euro) seit dem 1. Januar 2013, seit dem 1. Februar 2013, seit dem 1. März 2013, seit dem 1. April 2013 und seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein noch um Annahmeverzugslohn für fünf Monate.
Der 50-jährige (geboren am xxxxxxxxxxx), verheiratete Kläger wurde bei der Beklagten, einem Logistikunternehmen, ab dem 28. September 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt, ab dem 1. November 2003 aufgrund Änderungsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2003 (Bl. 63 der beigezogenen Akten ArbG Ffm - 21 Ca 4260/12 und Hess. LAG - 2 Sa 372/13) im Bereich Werkstatt/Schlosserei. Die Aufgabe des Klägers bestand in erster Linie in der Reparatur von Wechselbrücken. Sein Arbeitsbeginn lag bei 06:00 Uhr. Als Vergütung erhielt der Kläger von der Beklagten € 2.530,00 brutto im Monat. Mit Schreiben vom 24. November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt ordentlich zum 24. April 2012. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit am 11. Juni 2012 verkündeten Urteil - Az. 21 Ca 8023/11 - fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet wurde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daraufhin erneut betriebsbedingt, diesmal ordentlich zum 30. November 2012 und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2012 als Lagermitarbeiter mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von € 2.150,00 brutto im Monat, einem Arbeitsbeginn ab 11:00 Uhr sowie einer täglichen Arbeitszeit von 7,36 Stunden zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Juni 2012 (Bl. 11 d. A. der beigezogenen Akte 2 Sa 372/13) ließ der Kläger die Annahme des Änderungsangebotes der Beklagten unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht ungerechtfertigt sei, erklären. Auf seine Änderungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit am 6. Dezember 2012 verkündeten Urteil - Az. 21 Ca 4260/12 - fest, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung der Beklagten vom 12. Juni 2012 sozial ungerechtfertigt sind. Die Berufung der Beklagten wurde mit am 26. Februar 2014 verkündeten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts -Az. 2 Sa 372/13 - zurückgewiesen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 - 2 AZN 412/14 - als unzulässig verworfen.
Ausweislich der Entgeltabrechnung für die Zeit vom 1. bis 31. August 2014 (Bl. 174 und 175 d. A.) zahlte die Beklagte daraufhin an Vergütungsdifferenzen einen Betrag in Höhe von € 7.600,00 brutto an den Kläger nach. Zugleich zahlte die Beklagte ab dem 1. August 2014 dem Kläger an Vergütung monatlich wieder € 2.530,00 brutto.
Mit seiner bereits am 21. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 3. September 2012 (Bl. 21 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger, soweit für die Berufung noch von Interesse, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 an Vergütungsdifferenzen Zahlung in Höhe von insgesamt € 1.900,00 brutto nebst Zinsen verlangt.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 -21 Ca 9234/12 (Bl. 107 -112 d. A.) - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30 April 2013 verlangten Vergütungsdiffere...