Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsersatzmitglied. außerordentliche krankheitsbedingte Änderungskündigung. Sonderkündigungsschutz. Tarifauslegung. Auslegung des § 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags der Spielbank Wiesbaden zu den Voraussetzungen der Eingruppierung in die Tarifstufen Croupier I und II. Außerordentliche krankheitsbedingte Änderungskündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds. Auslegung des § 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags der Spielbank Wiesbaden. Eingruppierung in die Tarifstufen Croupier I und II. Herabgruppierung
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Für Ersatzmitglieder des Betriebsrats besteht der Sonderkündigungsschutz gemäß
in Verbindung mit §
103
BetrVG
nur während der Vertretungszeit und für deren Dauer.
b) Es kann offen bleiben, ob der Sonderkündigungsschutz für aktiv gewesene Ersatzmitglieder (
) besteht; denn für eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar und damit unabweisbar alsbald notwendig wäre.
c) Das gilt nicht nur bei individuell oder tarifvertraglich vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung, sondern auch bei Arbeitnehmern, denen gegenüber die ordentliche Kündigung nach §
15
KSchG
ausgeschlossen ist.
2. Eine “Herabgruppierung„ ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer - krankheitsbedingt - die Tätigkeitsmerkmale seiner Tarifstufe nicht mehr erfüllen kann.
Normenkette
BGB § 626; KSchG § 15; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103; KSchG § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1545/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2011 - 5 Ca 1545/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Änderungskündigung der Beklagten vom 25. Mai 2011 mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2011.
Die Beklagte betreibt die Spielbank im B. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Der am 24. September 1960 geborene, ledige, kinderlose Kläger ist seit 01. Juli 1986 bei der Beklagten als Croupier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Haustarifverträge der A, u. a. der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A aus November 2000 Anwendung, den die Beklagte mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen geschlossen hat. Der Kläger ist seit 1996 in die Tarifstufe Croupier I eingruppiert. Stellenbeschreibung und Beförderungssystem regelt der Tarifvertrag wie folgt:
"§ 5 Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung
...
I. Spieltechnisches Personal
...
7. Croupier I + II: Arbeitet am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen und kann zur Aufsicht am Spieltisch und bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.
8. Croupier III - X: Arbeitet am Spieltisch und kann bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.
..."
"§ 6 Beförderungsrhythmus und -voraussetzungen
1. Grundvoraussetzung für eine Beförderung ist neben einer freien Planstelle nach § 5 die positive Beurteilung der Mitarbeiterleistung und/oder die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Position.
...
2. In die Croupierstufe X kann nur übernommen werden, er am Kessel des französischen Roulettes und am Black Jack einsetzbar ist, in die Croupierstufe V nur, wer darüber hinaus auch am American Roulette einsetzbar ist, in die Croupierstufe II nur, wer in allen angebotenen Spielen erfolgreich an einer Grundausbildung teilgenommen hat."
Der Tarifvertrag hatte folgende Vorgängerregelungen:
Zunächst galt der Tarifvertrag vom 06.07.1992. Dieser sieht folgende Regelungen vor:
"§ 5 Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung
...
7. Croupier I und II: Arbeitet am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen und kann zur Aufsicht am Spieltisch und bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.
8. Croupier III - X: Arbeitet am Spieltisch und kann bei entsprechender Eignung Vorübergehend an der Kasse eingesetzt werden.
§ 6 Beförderungsrhythmus und -voraussetzungen
1. Grundvoraussetzung für eine Beförderung ist neben einer freien Planstelle nach § 5 die positive Beurteilung der Mitarbeiterleistung und/oder die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Position. ...
2. In die Croupierstufe I kann nur übernommen werden, wer am Kessel des Französischen Roulettes und am Black Jack einsetzbar ist, in die Croupierstufe V nur, wer darüber hinaus auch am American Roulette einsetzbar ist.
3. Spieltechniker innerhalb der Stufen Croupier V bis Souschef, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht in allen angebotenen Spielen einsetzbar sind, behalten ihre Eingruppierung/Anteile und ihre Position, wenn sie bis zum 30.06.1...