Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Besitzstandszulage nach Überleitung des Arbeitsvertrages vom BMT-G in den TV Nahverkehrsbetriebe Hessen und anschließender Erhöhung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis von dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Hessen (TV-N) übergeleitet wurde, und der am Überleitungsstichtag, dem 1. Juli 2010 befristet teilzeitbeschäftigt war, hat keinen Anspruch auf Erhöhung der ihm nach § 23 TV-N gezahlten Besitzstandszulage, wenn sich seine Arbeitszeit später wieder erhöht. Dies folgt auf § 23 Abs. 5 TV-N. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt hierin nicht, auch nicht im Hinblick auf § 23 Abs. 5 Unterabsatz 7 TV-N. Auch liegt kein Verstoß gegen § 4 TzBfG vor.
Normenkette
TV-N § 23; TzBfG § 4
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 12.02.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1593/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1593/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die Höhe einer tariflichen Besitzstandszulage. Der Kläger ist seit dem 1. April 1988 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Ursprünglich fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) sowie der dazugehörige Hessische Lohntarif (HLT) Anwendung. Zum 1. Juli 2010 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers auf den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Hessen (künftig: TV-N) übergeleitet.
Die Überleitung auf den TV-N hat eine Verringerung der Grundvergütung des Klägers und seiner Kollegen zur Folge. Zum Ausgleich dieser Verringerung regelt der TV-N die Zahlung einer Besitzstandszulage. Die insoweit maßgebliche Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
§ 23 Überleitungsregelungen
Für Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, dass am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes:
(1) Die Arbeitnehmer werden am 1. Juli 2010 in diesen Tarifvertrag übergeleitet (...)
(2) (...)
(3) (...)
(4) Durch die Überleitung entstehende finanzielle Nachteile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen.
(5) Auf Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln.
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV5 Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT5G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen. Die Arbeitnehmer, bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt (§ 6 Abs. 1) - ggf. einschließlich der Ballungsraumzulage nach § 6 Abs. 8 - des Vergleichsentgelt nach den unter Absätzen 1 und 2 unterschreitet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrags. (...)
Steht im Juni 2010 und/ oder im Monat Juli 2010 kein Entgelt zu (z. B. wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit, wegen Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, Grundwehrdienst, Zivildienst, wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen), ist für die Berechnung der persönlichen Zulage das Entgelt zugrunde zu legen, dass ohne die zu dessen Wegfall führenden Tatbestände zugestanden hätte.
Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist."
Für die Vergütung von Teilzeitbeschäftigten regelt § 7:
"§ 7 Teilzeitbeschäftigung
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entspricht (...).
Der Kläger war bei der Beklagten ursprünglich in Vollzeit beschäftigt. Vom 1. September 2006 bis zum 23. Februar 2008 befand er sich in Elternzeit, wobei er bereits ab Oktober 2006 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Im Januar 2008 beantragte der Kläger die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden vor der Elternzeit auf 19,25 Stunden für die Zeit vom 24. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008. Ab dem 1. Juli 2008 betrug seine Arbeitszeit 19,5 Stunden. In der Folgezeit beantragte der Kläger die Verlängerung der befristeten Arbeitszeitreduzierung jeweils bis zum 31. Dezember 2009, bis zum 31. Dezember 2010 und bis zum 31. Dezember 2011. Diesen Anträgen wurde seitens des Arbeitgebers stets entsprochen.
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