Entscheidungsstichwort (Thema)
Unionrechtskonformität der Befristung und wiederholten Verlängerung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Anschluss an BAG 7 AZR 360/12:
Jedenfalls die erstmalige Inanspruchnahme der in § 14 Abs. 3, Sätze 1 und 2 TzBfG eröffnete Befristungsmöglichkeit zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien ist unionsrechtskonform.(Anschluss an BAG 7 AZR 360/12)
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.11.2013; Aktenzeichen 7 Ca 3475/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2013 - 7 Ca 3475/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis in Folge Befristung mit Ablauf des 30. April 2013 geendet hat und ob der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hat.
Die Beklagte hat den im Juli 1956 geborenen Kläger beginnend mit dem 02. Juni 2008 zunächst bis zum 31. Dezember 2010 im Rahmen von insgesamt vier befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Hierzu haben die Parteien zunächst am 23. Mai 2008 für die Zeit von 02. Juni bis 31. Dezember 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund geschlossen (wegen dessen Einzelheiten wird auf Bl. 9 - 13 d. A. Bezug genommen). Den drei anschließenden befristeten Arbeitsverträgen lagen jeweils Sachgrundbefristungen zu Grunde (wegen der Einzelheiten der Arbeitsverträge nebst jeweiliger Vermerke vom 23. November 2008 wird auf Bl. 14 - 16, vom 01. Dezember 2009 wird auf Bl. 17 - 19 und vom 28. Mai 2010 wird auf Bl. 20 - 22 d. A. Bezug genommen). Der Kläger war zunächst als Datenerfasser für das Projekt Digitale Dienstkarte und sodann als Assistent Finanzen im Internen Service tätig.
Ab 01. Januar 2011 war der Kläger zunächst bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt und sodann vier Monate bis zum 22. März 2012 arbeitslos.
In der Zeit vom 23. März 2012 bis 30. April 2013 hat die Beklagte den Kläger auf der Grundlage von insgesamt drei befristeten Arbeitsverträgen als Teamassistent im internen Service zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.322,16 Euro beschäftigt.
Im Einzelnen gab es dazu folgende Schreiben und schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien:
- am 19. März 2012 haben die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 23. März bis zum 22. September 2012 geschlossen. In dessen § 8 heißt es: "Der Beschäftigte versichert, unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III gewesen zu sein bzw. Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III teilgenommen zu haben". Nach einem von beiden Seiten unterschriebenen Vermerk ist diese Befristung auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt gewesen (insoweit wird auf Bl. 23 -25 d. A. Bezug genommen).
- Mit Änderungsvereinbarungen vom 29. August 2012 (Bl. 26 d. A.) und 17. Dezember 2012 (Bl. 28 d. A.) haben die Parteien die Befristung aus dem Vertrag vom 19. März 2012 zunächst bis zum 31. Dezember 2012 und schließlich bis zum 30. April 2013 verlängert. In den jeweiligen schriftlichen Vermerken dazu wurde die Befristung auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt (Bl. 27 und 29 d. A.).
Seit dem 01. Mai 2013 hat die Beklagte den Kläger nicht mehr beschäftigt.
Mit seiner am 14. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 24. Mai 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2013 angegriffen.
Wegen des streitigen Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2013 (Seite 2 - 5 des Urteils, Bl. 61 - 62 RS d. A.) gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2013 abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die bis zum 30. April 2013 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG seien unstreitig erfüllt. Der Kläger sei im Zeitpunkt der letzten Verlängerung am 01. Januar 2013 älter als 52 Jahre gewesen und davor mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
Der Wirksamkeit der letzten Befristung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Zeitraum vom 02. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2010 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten tätig gewesen sei. Ein Vorbeschäftigungsverbot ergebe sich weder aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 TzBfG noch aus der Gesetzeshistorie. Nach der bis zum 30. April 2007 gültigen Fassung von § 14 Abs. 3 TzBfG (nachfolgend: § 14 Abs. 3 TzBfG aF) habe eine Vorbeschäftig...